25.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9525

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Beschluss20.04.2010Bundesarbeitsgericht1 ABR 78/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss24.06.2008, 9 TaBV 74/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss20.04.2010

BAG: Betriebsrat hat kein Mitbe­stim­mungsrecht bei der Auswahl von Anzei­gen­re­dak­teuren für Berufs­bil­dungs­maß­nahmenBildungs­maß­nahmen bezweckt Vermittlung von Fachwissen und ist Tendenz­ver­wirk­lichung eines Presse­un­ter­nehmens dienlich

Anzei­gen­re­dakteure eines Presse­un­ter­nehmens sind Tendenzträger im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher kein Mitbe­stim­mungsrecht bei der Auswahl des Arbeitgebers von Anzei­gen­re­dak­teuren für betriebsinterne Berufs­bil­dungs­maß­nahmen.

Anzei­gen­re­dakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröf­fent­lichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung.

Keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat daher den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, der von der Arbeitgeberin verlangt hatte, es zu unterlassen, betriebliche Berufs­bil­dungs­maß­nahmen für die Mitglieder der Anzei­gen­re­daktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzei­gen­son­der­ver­öf­fent­li­chungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an inner­be­trieb­lichen Bildungs­maß­nahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenz­ver­wirk­lichung eines Presse­un­ter­nehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzei­gen­re­dakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betrie­bs­in­ternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.

Quelle: ra-online, BAG

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