Bundesarbeitsgericht Beschluss20.04.2010
BAG: Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren für BerufsbildungsmaßnahmenBildungsmaßnahmen bezweckt Vermittlung von Fachwissen und ist Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich
Anzeigenredakteure eines Presseunternehmens sind Tendenzträger im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des Arbeitgebers von Anzeigenredakteuren für betriebsinterne Berufsbildungsmaßnahmen.
Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung.
Keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
Das Bundesarbeitsgericht hat daher den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, der von der Arbeitgeberin verlangt hatte, es zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, BAG