18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9525

Drucken
Beschluss20.04.2010Bundesarbeitsgericht1 ABR 78/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss24.06.2008, 9 TaBV 74/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss20.04.2010

BAG: Betriebsrat hat kein Mitbe­stim­mungsrecht bei der Auswahl von Anzei­gen­re­dak­teuren für Berufs­bil­dungs­maß­nahmenBildungs­maß­nahmen bezweckt Vermittlung von Fachwissen und ist Tendenz­ver­wirk­lichung eines Presse­un­ter­nehmens dienlich

Anzei­gen­re­dakteure eines Presse­un­ter­nehmens sind Tendenzträger im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher kein Mitbe­stim­mungsrecht bei der Auswahl des Arbeitgebers von Anzei­gen­re­dak­teuren für betriebsinterne Berufs­bil­dungs­maß­nahmen.

Anzei­gen­re­dakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröf­fent­lichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung.

Keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat daher den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, der von der Arbeitgeberin verlangt hatte, es zu unterlassen, betriebliche Berufs­bil­dungs­maß­nahmen für die Mitglieder der Anzei­gen­re­daktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzei­gen­son­der­ver­öf­fent­li­chungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an inner­be­trieb­lichen Bildungs­maß­nahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenz­ver­wirk­lichung eines Presse­un­ter­nehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzei­gen­re­dakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betrie­bs­in­ternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.

Quelle: ra-online, BAG

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9525

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI