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20.01.2025  
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Dokument-Nr. 10358

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Urteil05.10.2010Bundesarbeitsgericht1 ABR 71/09
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil16.10.2008, 5/9 TaBV 239/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil05.10.2010

BAG: Keine Ordnungshaft bei mitbe­stim­mungs­widrigem Verhalten des ArbeitgebersVorschriften des BetrVG begrenzen Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sehen keine Ordnungshaft vor

Einem Arbeitgeber, der sich nicht an Betrie­bs­ver­ein­ba­rungen hält, kann bei Zuwider­hand­lungen ein Ordnungsgeld auferlegt werden. Die Androhung einer Ordnungshaft für den Fall, dass der Arbeitgeber das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist jedoch unzulässig. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Führt der Arbeitgeber eine Betrie­bs­ver­ein­barung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung verein­ba­rungs­widriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.

Arbeitgeber wird für den Fall erneuter Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und ggf. Ordnungshaft angedroht

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Arbeitgeberin gegen eine bei ihr geltende Betrie­bs­ver­ein­barung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäfts­führern zu vollziehen sei.

BAG hebt Beschluss des LAG hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft auf

Auf die Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin hat das Bundes­a­r­beits­gericht den Beschluss des Landes­a­r­beits­ge­richts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Unter­las­sungs­pflichten des Arbeitgebers ist die spezi­al­ge­setzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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