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- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil16.10.2008, 5/9 TaBV 239/07
Bundesarbeitsgericht Urteil05.10.2010
BAG: Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des ArbeitgebersVorschriften des BetrVG begrenzen Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sehen keine Ordnungshaft vor
Einem Arbeitgeber, der sich nicht an Betriebsvereinbarungen hält, kann bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld auferlegt werden. Die Androhung einer Ordnungshaft für den Fall, dass der Arbeitgeber das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist jedoch unzulässig. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.
Arbeitgeber wird für den Fall erneuter Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und ggf. Ordnungshaft angedroht
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Arbeitgeberin gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.
BAG hebt Beschluss des LAG hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft auf
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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