18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1320

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Beschluss22.11.2005Bundesarbeitsgericht1 ABR 50/04
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil23.07.2004, 6 TaBV 3/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss22.11.2005

Arbeitgeber muss nach Spruch der Einigungsstelle zu Arbeitnehmer­beschwerden geeignete Abhil­fe­maß­nahmen ergreifenSpruch der Einigungsstelle muss jedoch tatsächliche Umstände der beanstandeten Beein­träch­ti­gungen widergeben

Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle, mit dem die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern festgestellt wird, verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Aus dem Spruch muss deshalb hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände die Einigungsstelle als zu vermeidende Beein­träch­tigung der Arbeitnehmer angesehen hat. Andernfalls ist der Spruch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

Spruch der Einigungsstelle im vorliegenden Fall unwirksam

Wie die Vorinstanzen hatte das Bundes­a­r­beits­ge­richts auf Antrag eines Tochter­un­ter­nehmens der Deutschen Post AG die Unwirksamkeit des Spruchs einer nach § 85 Abs. 2 BetrVG gebildeten Einigungsstelle festgestellt. Diese hatte die Berechtigung der Beschwerden von sieben Bediensteten anerkannt, die eine mehrwöchige Unterbesetzung von Schalterplätzen in ihrer Filiale gerügt hatten. Dem Spruch war nicht hinreichend zu entnehmen, wegen welcher konkreten Beein­träch­ti­gungen die Einigungsstelle die Beschwerden für berechtigt hielt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/05 des BAG vom 22.11.2005

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