Dokument-Nr. 1320
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- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil23.07.2004, 6 TaBV 3/04
Bundesarbeitsgericht Beschluss22.11.2005
Arbeitgeber muss nach Spruch der Einigungsstelle zu Arbeitnehmerbeschwerden geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifenSpruch der Einigungsstelle muss jedoch tatsächliche Umstände der beanstandeten Beeinträchtigungen widergeben
Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle, mit dem die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern festgestellt wird, verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Aus dem Spruch muss deshalb hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände die Einigungsstelle als zu vermeidende Beeinträchtigung der Arbeitnehmer angesehen hat. Andernfalls ist der Spruch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
Spruch der Einigungsstelle im vorliegenden Fall unwirksam
Wie die Vorinstanzen hatte das Bundesarbeitsgerichts auf Antrag eines Tochterunternehmens der Deutschen Post AG die Unwirksamkeit des Spruchs einer nach § 85 Abs. 2 BetrVG gebildeten Einigungsstelle festgestellt. Diese hatte die Berechtigung der Beschwerden von sieben Bediensteten anerkannt, die eine mehrwöchige Unterbesetzung von Schalterplätzen in ihrer Filiale gerügt hatten. Dem Spruch war nicht hinreichend zu entnehmen, wegen welcher konkreten Beeinträchtigungen die Einigungsstelle die Beschwerden für berechtigt hielt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/05 des BAG vom 22.11.2005
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