23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27170

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Urteil12.03.2019Bundesarbeitsgericht1 ABR 48/17
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss19.07.2017, 21 TaBV 15/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.03.2019

Betriebsrat hat Anspruch auf Unterrichtung über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal auf FirmengeländeAus Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeits­schutz­relevante Erkenntnisse für betrie­bs­zu­ge­hörigen Arbeitnehmer gewonnen werden

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hatte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem wollte er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangte er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.

Betriebsrat muss vom Arbeitgeber zu Fragen zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung hinzugezogen werden

Die Vorinstanzen wiesen die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats ab. Seine Rechts­be­schwerde hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts teilweise Erfolg. Nach § 89 Abs. 2 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunfts­an­spruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiha­r­beit­nehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeits­schutz­re­levante Erkenntnisse für die betrie­bs­zu­ge­hörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)

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