15.11.2024
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Arbeitsgericht Saarlouis Urteil03.06.2013

Arbeitnehmer darf in der Probezeit nicht wegen starken Zigaret­ten­geruchs der Kleidung gekündigt werdenAuch in der Probezeit sind allgemeines Persönlichkeits­recht und allgemeine Handlungs­freiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen

Ein Arbeitgeber darf ein Arbeits­ver­hältnis nicht in der Probezeit kündigen, weil die Kleidung des Arbeitnehmers gravierend nach Zigarettenrauch riecht und sich Kollegen und Kunden darüber beschweren. Dies entschied das Arbeitsgericht Saarlouis und verwies darauf, dass auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeits­recht und die allgemeine Handlungs­freiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der Beklagten beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das Rauchverbot bei der Beklagten hingewiesen wurde. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei.

Arbeitgeber kündigt Arbeits­ver­hältnis während der Probezeit aufgrund von Beschwerden wegen starken Rauchgeruchs

Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis in der Probezeit. Grund hierfür war für die Arbeitgeberin, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Kündigung ist treuwidrig und damit unwirksam

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persön­lich­keitsrecht und die allgemeine Handlungs­freiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeits­ver­hältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grund­rechts­bereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.

Den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz wies das Gericht ab.

Quelle: Arbeitsgericht Saarlouis/ra-online

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