21.11.2024
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Dokument-Nr. 34266

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Urteil18.01.2024Arbeitsgericht Heilbronn8 Ca 191/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA-RR 2024, 235Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 235
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Arbeitsgericht Heilbronn Urteil18.01.2024

Suche nach "Digitale Natives" begründet Alters­diskriminierungBegriff "Digitale Native" weist genra­ti­o­ns­be­zogene Konnotation auf

Werden in einer Stellenanzeige "Digitale Natives" gesucht, so liegt darin eine Alters­diskriminierung, was zu einem Ent­schädigungs­anspruch für ältere Bewerber gemäß § 15 Abs. 2 AGG führen kann. Der Begriff "Digitale Native" weist eine generationen­bezogene Konnotation auf. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 stellte ein international agierendes Handels­un­ter­nehmen im Bereich Sportartikel auf zahlreichen Inter­net­platt­formen Stellenanzeigen. Darin hieß es unter anderem: "Als Digitale Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten­ge­triebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause". Ein 51-jähriger Diplom­wirt­schafts­jurist bewarb sich erfolglos auf die Stelle. Nach seiner Ablehnung warf er dem Unternehmen eine Altersdiskriminierung vor und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Alters­dis­kri­mi­nierung

Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Alters­dis­kri­mi­nierung zu. Als angemessen hielt das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 1,5 auf der ausge­schriebenen Stelle erzielbaren Brutto­mo­nats­ver­dienst.

Suche nach "Digitale Natives" begründet Alters­dis­kri­mi­nierung

Die Formulierung in der Stellenanzeige der Beklagten stelle nach Auffassung des Arbeitsgerichts ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar. Der Begriff "Digitale Native" weise im gängigen Sprachgebrauch eine genera­ti­o­ns­be­zogene Konnotation auf. Mit ihrer Formulierung zeige die Beklagte, dass sie eben nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen in diesen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­feldern suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaften regelmäßig von Natur aus als "Eingeborener" mitbringe. Habe die Beklagte Bewerber aller Altersgruppen mit diesen Fähigkeiten ansprechen wollen, hätte sie die Umschreibung "Als Digitale Native" weglassen können. Denn der Begriff führe nicht zu einer Verdeutlichung der erforderlichen Kenntnisse, sondern zu einer Einengung des Bewerberkreises auf solche Personen, die die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt erhielten, wie sie mit diesen Medien aufgewachsen sind.

Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)

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