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Arbeitsgericht Aachen Urteil21.02.2019

Tragen von Gelnägeln darf aus Hygienegründen untersagt werdenGesund­heit­licher Schutz von Alten­heim­be­wohnern hat Vorrang vor Interessen von Arbeit­neh­me­rinnen an freier Gestaltung des äußeren Erschei­nungs­bildes

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass Arbeitgeber das Tragen von Gelnägeln aus Hygienegründen untersagen können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war die Klägerin nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich sei.

Untersagung von Gelnägeln auf Hygie­ne­ge­sichts­punkten gerechtfertigt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erschei­nungs­bildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Zurecht habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygie­ne­ge­sichts­punkten in Kliniken, Praxen, Pflege­ein­rich­tungen und anderen medizinischen Arbeits­be­reichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sicht­be­ur­teilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beein­träch­tigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perfo­ra­ti­o­ns­gefahr für Einma­l­hand­schuhe.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

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