23.11.2024
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Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss05.04.2017

Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung zur Kündigung eines Betriebs­rats­mitgliedsSchwerwiegende Pflicht­ver­letzung rechtfertigt außer­or­dentliche Kündigung

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat dem Antrag der Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebs­rats­mitglieds zu ersetzen, stattgegeben.

Im hier zugrunde liegenden Fall ist das Betriebsratsmitglied seit 2012 als examinierte Gesundheits- und Kranken­pflegerin bei den Kliniken beschäftigt. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außer­or­dent­lichen Kündigung. Sie wirft der Arbeitnehmerin eine schwerwiegende Verletzung ihrer Überwa­chungs­pflichten vor, nachdem in einer Nachtschicht im vergangenen November auf der Intermediate Care-Station eine Patientin verstarb.

Kündigung aus wichtigem Grund

Der Betriebsrat und die beteiligte Arbeitnehmerin haben geltend gemacht, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor und auf die Überlastung des Pflegepersonals verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die beabsichtigte außer­or­dentliche Kündigung der Arbeitnehmerin für gerechtfertigt erachtet, weil diese es versäumt hat, ärztliches Personal zu rufen, nachdem Vitalzeichen der Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten.

Voraussetzungen für Kündigung gegeben

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Der betroffene Arbeitnehmer ist in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht über die Zustim­mungs­er­setzung ebenfalls Beteiligter.

Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online

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