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Dokument-Nr. 35458

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Urteil23.01.2025Arbeitsgericht Siegburg5 Ca 1465/24
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Arbeitsgericht Siegburg Urteil23.01.2025

Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Bilder darf bei einem Sozialarbeiter im Arbeitszeugnis erwähnt werden

Bei einem Jugend­amts­mi­t­a­r­beiter, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschulds­ver­mutung ein laufendendes Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden, entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Der Kläger war als Sozialarbeiter im Jugendamt der beklagten Stadt seit über vier Jahren beschäftigt und ua. für Kinder­schutz­maß­nahmen zuständig. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts, kinderpor­no­gra­phisches Material zu besitzen, ermittelt. Die Kriminalpolizei durchsuchte sein Dienstzimmer und beschlagnahmte das Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. Das Arbeits­ver­hältnis wurde während des noch laufenden Ermitt­lungs­ver­fahrens von der Stadt gekündigt und dem Kläger ein Zeugnis erteilt, in dem das Ermitt­lungs­ver­fahren und der Vorwurf ausdrücklich erwähnt wurden. Mit der vorliegenden Klage macht der Sozialarbeiter die Streichung dieser Aussagen in seinem Arbeitszeugnis geltend, da es sich nur um einen Verdacht handele und das Zeugnis ihm bei der Suche nach einer neuen Stelle schade.

Mit Urteil vom 23.01.2025 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage insoweit ab. Arbeits­zeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein, so dass noch nicht abgeschlossene Ermitt­lungs­ver­fahren wegen der Unschulds­ver­mutung grundsätzlich nicht ins Zeugnis aufgenommen werden können. In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – bestehe allerdings die Pflicht des Arbeitgebers, ein Ermitt­lungs­ver­fahren im Zeugnis zu erwähnen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz der kinderpor­no­gra­phischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Nur dann entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (pm/pt)

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