03.12.2024
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Arbeitsgericht Osnabrück Urteil08.04.2010

Weihnachtsfeier: Fristlose Kündigung nach tätlichem Angriff gegen Kollegen auf Betriebsfeier zulässigWeiter­be­schäf­tigung des Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist für Unternehmen nicht zumutbar

Ein Mitarbeiter, der einen Kollegen auf einer Betriebs­veranstaltung tätlich angreift, kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er Betrieb­srats­vorsitzender ist und bereits über zwanzig Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat. Dies hat das Arbeitsgericht Osnabrück entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es auf der Weihnachtsfeier eines Unternehmens zu einem Handgemenge, bei dem ein Mitarbeiter einen Kollegen schlug. Daraufhin wurde dem Mann, der seit 24 Jahren dort arbeitete und Betrie­bs­rats­mitglied war, gekündigt. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitgeber beantragte den Ersatz der Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht. Der Betroffene wehrte sich mit den Argumenten, dass er volltrunken gewesen sei und sich die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Betrieb ereignet habe.

Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitern

Die Richter des Arbeitsgerichts Osnabrück entschieden, dass eine außer­or­dentliche Kündigung hier gerechtfertigt sei. Dem Arbeitgeber sei nicht mehr zuzumuten, den Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Er müsse die Mitarbeiter schützen und Tätlichkeiten verhindern. Es sei unerheblich, ob es sich um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt habe. Es reiche aus, dass ein körperlicher Angriff vorliege.

Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit, Alter und Unter­halts­ver­pflich­tungen des Gekündigten wiegen nicht schwer genug für Weiter­be­schäf­tigung

Bei einer Weihnachtsfeier handele es sich darüber hinaus um eine betriebliche Veranstaltung. Daher sei es unerheblich, dass sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes ereignet habe. Da der Mann keine Ausfa­l­l­er­schei­nungen gezeigt habe, sei auch nicht von einer Volltrunkenheit auszugehen. Bei der Inter­es­sen­s­ab­wägung ergebe sich auch keine andere Wertung: Die lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit, das Alter und die Unter­halts­ver­pflich­tungen des Betroffenen würden die Interessen des Arbeitgebers, sich schützend vor die Mitarbeiter zu stellen, nicht überwiegen.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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