14.11.2024
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Arbeitsgericht Oberhausen Urteil24.11.2011

Angestellter eines Handy-Shops haftet nicht für entwendete MobiltelefoneBei leichtestem Grad der Fahrlässigkeit besteht keine Schaden­s­er­satz­pflicht

Ein Angestellter eines Handy-Shops kann nicht zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden, wenn während eines Verkaufs­ge­sprächs aus dem zum Laden gehörenden Lager hochwertige Mobiltelefone entwendet werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Oberhausen.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls stritten über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeits­ver­hältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für 12 gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6.040 Euro zu leisten.

Sachverhalt

Der Kläger, der ausgebildeter Einzel­han­dels­kaufmann ist, war in der Zeit vom 1. März 2011 bis zum 28. Mai 2011 als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200 Euro brutto bei 40 Stunden Woche­n­a­r­beitszeit beschäftigt. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf einen Betrag in Höhe von 236,30 Euro. Der Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum im Bezirk des Arbeitsgerichts Oberhausen einen Handy-Shop.

12 hochwertige Mobiltelefone aus dem Lager des Ladens entwendet

Am 5. Mai 2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese mache nach den Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040 Euro aus. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufs­ge­spräch.

Arbeitgeber behält Gehalt ein und verlangt Betrag für entwendete Mobiltelefone ersetzt

Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.

Gericht verneint Schaden­er­satz­an­spruch

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat den Zahlungs­an­trägen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen. Einen Schaden­er­satz­an­spruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.

Quelle: Arbeitsgericht Oberhausen/ra-online

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