18.10.2024
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Dokument-Nr. 24249

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Arbeitsgericht Nürnberg Urteil09.02.2017

Arbeits­ver­tragliche Ausschluss­klausel zum Verfall von "Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeits­ver­hältnis" wirksamNach Wortlaut der Klausel fehlende Ausnahme der Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und Mindestlohn unbeachtlich

Regelt eine arbeits­ver­tragliche Ausschluss­klausel den Verfall von "Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeits­ver­hältnis", ohne zugleich nach dem Wortlaut die Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen, ist die Klausel wirksam. Sie ist insofern auszulegen, dass sie Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn nicht erfassen soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein gekündigter Arbeitnehmer im Januar 2016 auf Abgeltung seines Resturlaubs für das Jahr 2015. Der ehemalige Arbeitgeber weigerte sich unter Hinweis auf die im Arbeitsvertrag geregelte Ausschlussklausel, wonach Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeits­ver­hältnis drei Monate nach Fälligkeit verfallen, zu zahlen. Die Kündigung hatte das Arbeits­ver­hältnis mit Wirkung zum Juli 2015 beendet, so dass der Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch im Januar 2016 zu spät geltend gemacht worden sei. Der Arbeitnehmer ließ dies nicht gelten. Er hielt die Klausel für unwirksam, da sie nach ihrem Wortlaut Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und nach dem Mindest­lohn­gesetz nicht ausnehme.

Kein Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung

Das Arbeitsgericht Nürnberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe der Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch nicht zu, da dieser aufgrund der arbeits­ver­trag­lichen Ausschlussfrist erloschen sei. Die entsprechende Klausel sei wirksam, obwohl sie nach ihrem Wortlaut weder Ansprüche bei Vorsatzhaftung noch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehme.

Wirksamkeit der Ausschluss­klausel

Es sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrags entgegen gesetzlicher Regelungen eine Vorsatzhaftung des Schädigers oder Ansprüche nach dem Mindest­lohn­gesetz haben ausnehmen wollen. Die Klausel sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Ausschlussfrist nur die von den Parteien für reglungs­be­dürftig gehaltenen Fälle erfassen solle. Ohne besondere Hinweise sei eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt seien, regelmäßig gerade nicht gewollt. Zudem sei zu beachten, dass der Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Mindest­lohn­gesetz noch nicht in Kraft getreten war. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien auch solche Ansprüche der Ausschlussfrist unterwerfen haben wollen oder dass sie in Kenntnis des Mindest­lohn­ge­setzes dennoch eine Ausschluss­klausel ohne Ausnahme vereinbart hätten.

Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch unterfällt nicht Mindest­lohn­gesetz

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung stelle nach Auffassung des Arbeitsgerichts darüber hinaus keinen Anspruch auf Mindestentgelt im Sinne des Mindest­lohn­ge­setzes dar.

Quelle: Arbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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