Arbeitsgericht Nürnberg Urteil09.02.2017
Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel zum Verfall von "Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis" wirksamNach Wortlaut der Klausel fehlende Ausnahme der Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und Mindestlohn unbeachtlich
Regelt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel den Verfall von "Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis", ohne zugleich nach dem Wortlaut die Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen, ist die Klausel wirksam. Sie ist insofern auszulegen, dass sie Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn nicht erfassen soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein gekündigter Arbeitnehmer im Januar 2016 auf Abgeltung seines Resturlaubs für das Jahr 2015. Der ehemalige Arbeitgeber weigerte sich unter Hinweis auf die im Arbeitsvertrag geregelte Ausschlussklausel, wonach Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit verfallen, zu zahlen. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Juli 2015 beendet, so dass der Urlaubsabgeltungsanspruch im Januar 2016 zu spät geltend gemacht worden sei. Der Arbeitnehmer ließ dies nicht gelten. Er hielt die Klausel für unwirksam, da sie nach ihrem Wortlaut Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und nach dem Mindestlohngesetz nicht ausnehme.
Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Das Arbeitsgericht Nürnberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu, da dieser aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist erloschen sei. Die entsprechende Klausel sei wirksam, obwohl sie nach ihrem Wortlaut weder Ansprüche bei Vorsatzhaftung noch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehme.
Wirksamkeit der Ausschlussklausel
Es sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrags entgegen gesetzlicher Regelungen eine Vorsatzhaftung des Schädigers oder Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz haben ausnehmen wollen. Die Klausel sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Ausschlussfrist nur die von den Parteien für reglungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen solle. Ohne besondere Hinweise sei eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt seien, regelmäßig gerade nicht gewollt. Zudem sei zu beachten, dass der Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Mindestlohngesetz noch nicht in Kraft getreten war. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien auch solche Ansprüche der Ausschlussfrist unterwerfen haben wollen oder dass sie in Kenntnis des Mindestlohngesetzes dennoch eine Ausschlussklausel ohne Ausnahme vereinbart hätten.
Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt nicht Mindestlohngesetz
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung stelle nach Auffassung des Arbeitsgerichts darüber hinaus keinen Anspruch auf Mindestentgelt im Sinne des Mindestlohngesetzes dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Arbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)