24.11.2024
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Arbeitsgericht Mainz Urteil15.11.2017

Kündigung wegen fremden­feind­licher Äußerungen in privatem WhatsApp-Chat unwirksamWeitergabe privater Unterhaltungen an den Arbeitgeber darf nicht zu Lasten von Arbeitnehmern gehen

Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass die fristlosen Kündigungen von Angestellten, die in einem kleinen privaten WhatsApp-Chat fremden­feindliche Bilder ausgetauscht hatten, unwirksam sind.

Die Angestellten des zugrunde liegenden Verfahrens waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremden­feindliche Bilder ausgetauscht hatten.

WhatsApp-Unterhaltung fand auf privaten Smartphones statt

Das Arbeitsgericht Mainz gab den Kündi­gungs­schutz­klagen statt. Das Gericht sah in dem Verhalten der Angestellten keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeits­rechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gespräch­s­partner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

Quelle: Arbeitsgericht Mainz/ra-online

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