21.11.2024
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Arbeitsgericht Krefeld Vergleich08.09.2011

ArbG Krefeld zur fristlosen Kündigung wegen eigenmächtigen UrlaubsantrittsResturlaub durfte seitens des Arbeitsgebers nicht über den 31. März hinaus übertragen werden

Wenn ein Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub antritt, dann ist grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht Krefeld bekannt gegeben.

Der Kläger, mit einem Grad der Behinderung von 50, ist seit 18 Jahren bei der Beklagten als Schlosser in einem Arbeits­ver­hältnis beschäftigt. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist in dem Arbeits­ver­hältnis tariflich ausgeschlossen.

Übertragung Resturlaub über den 31. März nicht genehmigt

Der Kläger hatte im Jahr 2010 fünf Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das erste Quartal des Jahres 2011 übertragen worden waren. Nach den im Betrieb anwendbaren Regelungen ist Urlaub beim Vorgesetzten zu beantragen und darf ohne vorherige Genehmigung nicht angetreten werden. Darüber hinaus ist geregelt, dass Urlaubs­ansprüche aus dem Vorjahr nur auf schriftlichen Antrag und nur mit Genehmigung der Geschäfts­leitung über den 31. März hinaus bestehen bleiben. Mitte März 2011 beantragte der Kläger bei seinem Vorgesetzten die fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31. März bis zum 6. April 2011. Der Vorgesetzte lehnte dies wegen der Langzei­ter­krankung zweier Arbeitskollegen des Klägers und des entsprechenden Arbeits­kräf­te­bedarfs ab und bot an, bei der Perso­na­l­ab­teilung wegen einer ausnahmsweisen Übertragung des Resturlaubs über den 31. März 2011 hinaus nachzufragen. Nachdem der Kläger wegen dieser Übertragung noch an weiteren drei Tagen nachgefragt hatte, wurde ihm am 30. März 2011 von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass eine Übertragung nicht in Betracht komme. Der Kläger erschien nunmehr in der Zeit vom 31. März bis zum 6. April 2011 nicht zur Arbeit. Sein Vorgesetzter fand am 31. März 2011 lediglich einen schriftlichen Urlaubsantrag des Klägers für diesen Zeitraum auf seinem Schreibtisch vor.

Kläger hätte mögliche Konsequenzen selbst erkennen können

Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis daraufhin, nachdem zuvor der Betriebsrat angehört und die Zustimmung des für Schwer­be­hin­der­ten­an­ge­le­gen­heiten zuständigen Integra­ti­o­nsamtes eingeholt worden war, mit Schreiben vom 26. April 2011 fristlos. Sie wirft dem Kläger eine vorsätzliche eigenmächtige Selbst­be­ur­laubung vor. Eine Abmahnung sei vorher nicht erforderlich gewesen, da dem Kläger habe klar sein müssen, dass sein Verhalten unmittelbar zur Kündigung führen werde. Zudem habe er seinem Vorgesetzten gegenüber am 30. März 2011 erklärt, er werde seinen Urlaub antreten und es sei ihm egal, ob er entlassen würde.

Kläger räumt Fehlverhalten ein

Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unver­hält­nismäßig. Er habe zwar aus rechtlicher Unkenntnis und wegen der Befürchtung, sein Urlaub werde ansonsten verfallen, tatsächlich ohne vorherige Genehmigung eigenmächtig die fünf Tage Urlaub genommen. Den Fehler sehe er ein und entschuldige sich dafür. Allerdings sei auch das Verhalten der Beklagten, ihm erst am 30. März 2011 mitzuteilen, dass eine Übertragung des Resturlaubs über den 31. März hinaus ausscheide, nicht in Ordnung gewesen. Die ihm vorgeworfene Äußerung gegenüber seinem Vorgesetzten am 30. März 2011 habe er nicht getätigt.

Arbeitsgericht schlägt Vergleich vor

Die Parteien konnten sich dahingehend einigen, dass das Arbeits­ver­hältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung gegenstandslos ist, der Kläger jedoch wegen der unerlaubten Selbst­be­ur­laubung eine Abmahnung erhält und diese auch akzeptiert.

Angemessene Reaktion auf Fehlverhalten müsse individuell geprüft werden

Grundsätzlich könne auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses gerechtfertigt sein. Jedoch gebe es im Kündi­gungs­schutzrecht keine absoluten Kündi­gungs­gründe. Vielmehr sei immer noch zusätzlich in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Inter­es­se­n­ab­wägung zu prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers sei. Da im vorliegenden Fall der Kläger bereits 18 Jahre beschäftigt gewesen sei, ohne dass es bisher zu einem vergleichbaren Vorfall oder gar zu einer Abmahnung gekommen wäre und da die Beklagte sich auch nicht einwandfrei verhalten habe, indem sie den Urlaubsantrag des Klägers im Übertra­gungs­zeitraum mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt und dann nicht einmal einer Übertragung des Resturlaubs über den 31. März 2011 hinaus zugestimmt und ihm dies auch noch erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist mitgeteilt habe, stelle sich die fristlose Kündigung als unver­hält­nismäßig da. Das rechtswidrige Verhalten des Klägers werde dadurch zwar nicht geheilt, könne vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung rechtfertigen, die im vorliegenden Fall tarif­ver­traglich ausgeschlossen war, oder eine Abmahnung. Die Parteien haben sich daraufhin auf den Ausspruch der Abmahnung verständigt.

Quelle: Arbeitsgericht Krefeld/ra-online

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