14.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil18.12.2014

Arbeitgeber muss Anwaltskosten bei leicht vermeidbarer Strafanzeige erstattenArbeitgeber hätte Arbeitnehmer vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt aufklären können

Ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer erstattet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Werttrans­port­un­ter­nehmen, bei dem der Kläger als Fahrer beschäftigt war. Der Kläger hatte einen Geldschein eines Kunden zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben. Nach Rückerhalt des Geldscheins gab er diesen in einer Filiale der Arbeitgeberin ab, was allerdings nicht quittiert wurde. Als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheins fragte und der Vorgang nicht nachvollzogen werden konnte, erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige gegen den zwischen­zeitlich ausgeschiedenen Kläger, ohne diesen hierzu zu befragen. Nach Aufklärung des Sachverhalts stellte die Staats­an­walt­schaft das Ermitt­lungs­ver­fahren ein. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte die Erstattung der Kosten von der Arbeitgeberin.

Arbeitsgericht verpflichtet Arbeitgeber zur Koste­n­er­stattung

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Kläger Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der Anwaltskosten. Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte, nicht mit dem Risiko eines Schaden­s­er­satz­an­spruches belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz, den das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte im Arbeits­ver­hältnis jedoch nicht uneingeschränkt. Im Arbeits­ver­hältnis bestünden besondere Fürsor­ge­pflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Die Arbeitgeberin hätte den Kläger im konkreten Fall vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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