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Arbeitsgericht Kiel Urteil16.09.2010

Vorbereitungs­handlungen zur Betriebs­rats­wahl während der Arbeitszeit stellen keinen Grund für Abmahnung darErforderlichen Vorbe­rei­tungs­a­r­beiten für Betrie­bs­ratswahl müssen nicht während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden

Bereitet ein Arbeitnehmer zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern in einem betrie­bs­ratslosen Betrieb das Einla­dungs­schreiben für die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes während der Arbeitszeit vor, so kann er hierfür nicht vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ist die 35-jährige Klägerin bei der Beklagten seit 2002 als Sachbe­a­r­beiterin tätig. Im Betrieb der Beklagten existiert kein Betriebsrat. Die Klägerin fasste zusammen mit zwei weiteren Kollegen den Entschluss, für den 16. April 2010 die Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen. Mit Schreiben vom 8. April 2010 forderten die drei Mitarbeiter die Beklagte unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Wahlordnung auf, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten moniert hatte, dass die Anschrift bzw. Firmen­be­zeichnung nicht korrekt sei, führte die Klägerin am gleichen Tag ein kurzes Telefonat mit einem der beiden Kollegen, der sodann die Anschrift korrigierte. In der Mittagspause trafen sich die drei Mitarbeiter, um das korrigierte Schreiben gemeinsam zu unterschreiben. Mit Schreiben vom 12. April 2010 mahnte die Beklagte die Klägerin ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt habe, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und beanspruchte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Mitglieder des Betriebsrates sind für Durchführung erforderlicher Betrie­bs­rats­aufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien

Das Arbeitsgericht Kiel hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich das Schreiben vom 8. April 2010 während ihrer Arbeitszeit verfasst und korrigiert habe. Auch den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, habe die Klägerin keine Vertrags­ver­letzung begangen, die hätte abgemahnt werden können. Arbeitnehmer, die eine Betrie­bs­ratswahl vorbereiteten, könnten nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Vorbe­rei­tungs­a­r­beiten während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach seien die Mitglieder des Betriebsrates für die Durchführung der erforderlichen Betrie­bs­rats­aufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien. Gleiches müsse auch für die eine Wahlversammlung einberufenden Arbeitnehmer gelten. Die Klägerin sei keiner privaten Tätigkeit nachgegangen, sondern habe sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrates eingesetzt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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