Dokument-Nr. 297
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Arbeitsgericht Hamburg Entscheidung23.02.2005
Zur Druckkündigung gegenüber einem Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des Vorwurfs der sexuellen BelästigungArbeitgeber hat sich zunächst schützend vor seinen Arbeitnehmer zu stellen
Das Arbeitgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg war bereits im Jahr 2004 mit mehreren Kündigungen befasst, die ein Gaststättenbetrieb gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte mit dem Vorwurf, dieser habe eine weibliche Kollegin im Pausenraum an Gesäß, Bauch und Brust berührt. In zwei Instanzen waren die zuständigen Kammern zu der Rechtsauffassung gelangt, die Vorwürfe seien nicht hinreichend gravierend, um ohne Abmahnung eine Kündigung zu rechtfertigen, dies vor dem Hintergrund der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 4.11.2004 hat die unterlegene Arbeitgeberin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgerichts eingelegt. Über diese ist noch nicht entschieden.
Am 23.2.2005 war die 18. Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Arbeitsgerichts Hamburg Dr. Nause mit einer weiteren außerordentlichen und vorsorglich ordentlichen Kündigung befasst. Diese ist erneut auf den o.a. Vorwurf gestützt, der inzwischen zu einem Strafbefehl wegen Beleidigung geführt hat, außerdem als sog. Druckkündigung ausgesprochen worden ist, weil drei Mitarbeiterinnen eine fristlose Arbeitnehmerkündigung für den Fall angekündigt hätten, dass der Kläger in den Betrieb zurückkehre.
Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen hat das Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden, dass der Arbeitgeber auch mit der erneuten Kündigung im Ergebnis nicht durchdringt. Die Kammer hat die Anforderungen an eine Druckkündigung für nicht hinreichend dargelegt angesehen. Diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich zunächst schützend vor seinen Arbeitnehmer zu stellen hat und nicht durch anderweitige Maßnahmen als die Kündigung (z.B. Abmahnung, Versetzung) für Abhilfe sorgen kann.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Aktenzeichen 18 Ca 131/04) ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.02.2005
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