21.11.2024
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Arbeitsgericht Duisburg Urteil14.09.2009

Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose KündigungAuch ein kurzzeitiger Entzug der Arbeitsleistung stellt gravierende Vertrags­ver­letzung dar

Wer trotz mehrfacher Abmahnung Raucherpausen nimmt, ohne vorher auszustempeln, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Duisburg.

Die langjährig Beschäftigte war laut Gericht im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufein­an­der­fol­genden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiter­fas­sungs­au­tomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Kündigung gerechtfertigt

Nach Ansicht des Gerichts war angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvoll­ziehbare Begründung vorgetragen wurde, in diesem Fall die sofortige Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist eine gravierende Vertrags­ver­letzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses erforderliche Vertrau­ens­ver­hältnis zerstört.

Quelle: ra-online, ArbG Duisburg

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