14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 11338

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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil09.03.2011

Falsche Anrede einer Frau mit "Sehr geehrter Herr" in Ableh­nungs­schreiben auf eine Bewerbung stellt keine Diskriminierung nach dem AGG darKeine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft

Wird ein Bewerber in einem Ableh­nungs­schreiben versehentlich falsch angeredet, so stellt dies allein noch keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) dar. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebens­mit­tel­tech­nische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ableh­nungs­schreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migra­ti­o­ns­hin­ter­grunds nicht eingestellt worden sei.

Bewerbungsfoto zeigt, dass die Bewerberin weiblich ist

Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migra­ti­o­ns­hin­ter­grundes aussortiert habe.

Abgelehnte Bewerberin verlangt 5.000 Euro Entschädigung - Gericht weist Klage ab

Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Entschä­di­gungs­an­spruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist.

Vortrag der Klägerin reicht nicht für Annahme einer Benachteiligung aus

Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrschein­lichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweis­last­ver­la­gerung nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ableh­nungs­schreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Düsseldorf (pm/pt)

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