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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil10.03.2016

Bertriebs­rats­vorsitzender kann trotz eigenmächtigen Urlaubsantritts nicht fristlos gekündigt werdenAnforderungen an fristlose Kündigung sind sehr hoch anzusetzen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebs­rats­vorsitzenden nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Gießerei mit ca. 1.050 Beschäftigten, hatte geltend gemacht, dass ihr Betriebsratsvorsitzender einen zweitägigen Urlaub zwecks Besuchs einer gewerk­schaft­lichen Schulungs­maßnahme eigenmächtig angetreten habe, obwohl die Bewilligung vorher mehrfach ausdrücklich von dem zuständigen Personalleiter wegen dringend zu erledigender Aufgaben und aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubs­be­gehrens abgelehnt worden sei. Sie hat deshalb beim Arbeitsgericht die Ersetzung der vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats beantragt. Hilfsweise hat sie den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat beantragt, da er quasi "im Alleingang" immer wieder Betei­li­gungs­rechte missbräuchlich ausnutze. So sei z. B. über einen Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden worden, um den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf Ausschluss­fristen zu bewegen.

Mitglied der Geschäfts­leitung hat Urlaub angeblich vorab bewilligt

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat vertraten demgegenüber die Auffassung, dass ein Mitglied der Geschäfts­leitung den Urlaub vorab bewilligt habe. Der Vorsitzende könne zudem die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen. Ein Ausschluss aus dem Betrie­bs­rats­gremium komme nicht in Betracht, da nicht er persönlich, sondern der Betriebsrat als solcher die Entscheidungen treffe.

Abmahnungsfreie Beschäftigung seit 15 Jahren ist zu Gunsten des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden auszulegen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Anträge der Arbeitgeberin zurück. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei allerdings eine Pflicht­ver­letzung. Aufgrund der weiter erforderlichen Inter­es­se­n­ab­wägung genüge er aber ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zu Gunsten des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei, es keine Abmahnung gegeben habe und die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch seien, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betrie­bs­rat­stä­tigkeit zusammenhänge. Der hilfsweise geltend gemachte Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheitere daran, dass die dargelegten Pflicht­ver­let­zungen, z. B. unzulässige Koppe­lungs­ge­schäfte, jeweils vom gesamten Betriebsrat beschlossen wurden.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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