18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17616

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss30.01.2014

Kündigung des Betriebsrats wegen gewerk­schaft­licher Semin­ar­tä­tigkeit unzulässigBetriebs­rats­mitglied darf bei entsprechender Arbeits­zeit­re­gelung auch tageweise einer Semin­ar­tä­tigkeit nachgehen

Ein Betriebs­rats­mitglied, das seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert und sich nach einer Arbeits­zeit­re­gelung verpflichtet hat, täglich innerhalb der betrie­bs­üb­lichen Arbeitszeit für Betriebs­rats­tätig­keit anwesend zu sein, kann diese wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit auch tageweise für eine Semin­ar­tä­tigkeit nutzen, ohne einen Arbeits­zeit­verstoß zu begehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf hervor.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls, die ein Krankenhaus betreibt, begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines freigestellten Betrie­bs­rats­mit­glieds und dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Das Mitglied blieb an mehreren Tagen dem Krankenhaus fern und hielt als Referent für eine Gewerkschaft Seminare ab. Anders als bisher gewährte die Arbeitgeberin hierfür keinen Sonderurlaub. Sie mahnte das Verhalten des Betrie­bs­rats­mit­glieds mehrfach ab. In der Zeit vom 18. bis 22. März 2013 hielt das Mitglied erneut ein Seminar ab. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, welche dieser verweigerte.

Grund für eine fristlose Kündigung des Betrie­bs­rats­mit­glieds lag aufgrund der Arbeits­zeit­re­gelung nicht vor

Das Arbeitsgericht Essen hat die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Landes­a­r­beits­gericht erfolglos. Ein Grund für eine fristlose Kündigung lag nicht vor. Das Betriebsratsmitglied hatte seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert, war aber gemäß einer Arbeits­zeit­re­gelung aus dem Jahre 2001, die nach dem Arbeit­ge­ber­vortrag auch für die jetzige Arbeitszeitreduzierung gelten sollte, verpflichtet, täglich innerhalb der betrie­bs­üb­lichen Arbeitszeit für Betrie­bs­rat­stä­tigkeit anwesend zu sein. Dies entsprach einer 38,5-Stunden-Woche. Die wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit sollte das Betrie­bs­rats­mitglied nach der Arbeits­zeit­re­gelung jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Auf dieser Grundlage durfte das Betrie­bs­rats­mitglied auch tageweise der Semin­ar­tä­tigkeit nachgehen, ohne einen Arbeits­zeit­verstoß zu begehen. Wenn der Ausgleichs­zeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten wurde, so rechtfertigte dies keine fristlose Kündigung, weil die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen eine „Soll“-Vorschrift ist. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat lagen ebenfalls nicht vor.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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