Dokument-Nr. 17616
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- Arbeitsgericht Essen, Beschluss21.08.2013, 4 BV 41/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss30.01.2014
Kündigung des Betriebsrats wegen gewerkschaftlicher Seminartätigkeit unzulässigBetriebsratsmitglied darf bei entsprechender Arbeitszeitregelung auch tageweise einer Seminartätigkeit nachgehen
Ein Betriebsratsmitglied, das seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert und sich nach einer Arbeitszeitregelung verpflichtet hat, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein, kann diese wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit auch tageweise für eine Seminartätigkeit nutzen, ohne einen Arbeitszeitverstoß zu begehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls, die ein Krankenhaus betreibt, begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Das Mitglied blieb an mehreren Tagen dem Krankenhaus fern und hielt als Referent für eine Gewerkschaft Seminare ab. Anders als bisher gewährte die Arbeitgeberin hierfür keinen Sonderurlaub. Sie mahnte das Verhalten des Betriebsratsmitglieds mehrfach ab. In der Zeit vom 18. bis 22. März 2013 hielt das Mitglied erneut ein Seminar ab. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, welche dieser verweigerte.
Grund für eine fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds lag aufgrund der Arbeitszeitregelung nicht vor
Das Arbeitsgericht Essen hat die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Ein Grund für eine fristlose Kündigung lag nicht vor. Das Betriebsratsmitglied hatte seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert, war aber gemäß einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahre 2001, die nach dem Arbeitgebervortrag auch für die jetzige Arbeitszeitreduzierung gelten sollte, verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies entsprach einer 38,5-Stunden-Woche. Die wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit sollte das Betriebsratsmitglied nach der Arbeitszeitregelung jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Auf dieser Grundlage durfte das Betriebsratsmitglied auch tageweise der Seminartätigkeit nachgehen, ohne einen Arbeitszeitverstoß zu begehen. Wenn der Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten wurde, so rechtfertigte dies keine fristlose Kündigung, weil die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen eine „Soll“-Vorschrift ist. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat lagen ebenfalls nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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