15.11.2024
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Dokument-Nr. 15697

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Arbeitsgericht Berlin Urteil22.04.2013

Arbeitsgericht Berlin lehnt Antrag auf Untersagung des geplanten Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft abStreik verletzt keine tarifliche Friedenspflicht

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den geplanten Warnstreik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 23. April 2013 abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Land Berlin geltend gemacht, dass der Landesverband der GEW schon aus formellen Gründen nicht befugt gewesen sei, zum Streik aufzurufen. Der Warnstreik verstoße zudem gegen die tarif­ver­tragliche Friedenspflicht, weil die angestrebten Regelungen - Abschluss einer Vergü­tungs­ordnung für angestellte Lehrkräfte und Sicherung einer altersgerechten Beschäftigung - bereits tariflich geregelt seien. Der Warnstreik sei zudem unver­hält­nismäßig und damit rechtswidrig, weil morgen schriftliche Prüfungen (mittlerer Schulabschluss und Abitur) stattfinden sollen.

GEW zur Durchführung von Tarif­ver­hand­lungen ausreichend bevollmächtigt

Das Arbeitsgericht hat den Warnstreik demgegenüber für rechtmäßig gehalten. Der Landesverband Berlin der GEW sei ausreichend bevollmächtigt, Tarif­ver­hand­lungen zu führen; dies schließe das Recht zum Arbeitskampf ein. Da eine tarifliche Vergü­tungs­ordnung für angestellte Lehrkräfte bislang nicht vorliege und nur Regelungen für ältere Lehrkräfte angestrebt würden, die bislang nicht getroffen worden seien, verletze der Streik die tarifliche Friedenspflicht nicht.

Geplante Prüfungen werden durch Streik nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt

Der Streik sei auch nicht unver­hält­nismäßig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die geplanten Prüfungen in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. So bestehe die Möglichkeit, vertre­tungsweise beamtete Lehrkräfte einzusetzen; auch sei davon auszugehen, dass die streikenden Lehrerinnen und Lehrer die Prüfungen nicht gezielt stören würden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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