21.11.2024
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Dokument-Nr. 12839

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Arbeitsgericht Berlin Urteil28.11.2011

Arbeitsgericht Berlin weist Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge als unzulässig ab

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststel­lungs­in­teresse nicht gegeben sei.

Der Arbeit­ge­ber­verband Mittel­stän­discher Perso­na­l­dienst­leister e.V. (AMP) hatte mit der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) Tarifverträge abgeschlossen. Die Mitglieds­un­ter­nehmen des AMP vereinbarten mit den beschäftigten Leiha­r­beit­nehmern die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das jeweilige Arbeits­ver­hältnis, wodurch gemäß § 9 Nr. 2 Hs. 3, 4 AÜG eine Gleichstellung mit den von den Entleihern beschäftigten Arbeitnehmern (equal-pay) verhindert worden wäre.

Nachdem das Bundes­a­r­beits­gericht durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und daher keine Tarifverträge abschließen konnte, hat der Rechts­nach­folger des AMP in einem gegen die CGZP vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass sämtliche seit dem 24. Februar 2003 abgeschlossenen Tarifverträge rechtswirksam seien. Eine derartige gerichtliche Feststellung hätte sich gemäß § 9 TVG auf die Rechts­ver­hältnisse der tarifgebundenen Verleiher und ihrer Leiha­r­beit­nehmer erstreckt; die Leiha­r­beit­nehmer hätten dann nicht mehr geltend machen können, die CGZP-Tarifverträge seien nicht wirksam.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststel­lungs­in­teresse nicht gegeben sei. Die CGZP berühme sich nicht der Rechts­un­wirk­samkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge; dass die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Arbeits­ge­richts­barkeit und den Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägern in Abrede gestellt würden, genüge für ein Feststel­lungs­in­teresse nicht.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Berlin (pm/pt)

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