15.11.2024
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Dokument-Nr. 9460

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Arbeitsgericht Berlin Urteil07.04.2010

ArbG Berlin: Flugge­sell­schaft muss gekündigten Piloten weiter­be­schäftigenKündigung wegen gewerk­schaft­licher Tätigkeit unwirksam

Eine Kündigung eines Piloten durch die arbeitgebende Flugge­sell­schaft wegen der gewerk­schaft­lichen Tätigkeit des Piloten ist rechtsunwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Verhandlung eine Flugge­sell­schaft im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, einen Piloten trotz einer Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses tatsächlich zu beschäftigen.

Pilot ist auf Beschäftigung angewiesen, um erforderliche Flugpraxis aufweisen zu können

Die Kündigung sei allein wegen einer gewerk­schaft­lichen Tätigkeit des Piloten erfolgt und daher offensichtlich rechtsunwirksam. Der Pilot sei zudem auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen, um die erforderliche Flugpraxis aufweisen zu können. Die Flugge­sell­schaft müsse den Piloten daher auch vor Abschluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens beschäftigen.

Quelle: ra-online, ArbG Berlin

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