Arbeitsgericht Berlin Urteil17.04.2015
Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksamVom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung anzusehen
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dann unwirksam ist, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.
Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 Euro beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Arbeitsgericht erklärt Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online