Dokument-Nr. 22135
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Arbeitsgericht Berlin Urteil16.12.2016
Keine Pflicht zur Anwendung tariflicher Entgeltordnung auf Lehrkräfte des Landes BerlinRichtlinien sind keine tarifvertraglichen Vorschriften
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin kann nicht vom Land Berlin verlangen, tarifliche Vorschriften zur Eingruppierung und Vergütung, die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der dbb Beamtenbund und Tarifunion abgeschlossen wurden, nicht auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte anzuwenden. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Das Land Berlin gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an und vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen "Lehrerrichtlinien". Die TdL einigte sich mit der dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen "Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)", der am 1. August 2015 in Kraft trat; die Verhandlungen zwischen der TdL und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) über einen derartigen Tarifvertrag blieben demgegenüber ohne Erfolg. Das Land Berlin hob seine Lehrerrichtlinien zum 31. Juli 2015 auf und wendet seitdem den TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Hiergegen richtete sich die Unterlassungsklage der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW), die u.a. ihre Koalitionsfreiheit beeinträchtigt sah.
GEW darf Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Arbeitnehmer nicht verhindern
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Unterlassungsklage ab. Die Koalitionsfreiheit der GEW berechtigte sie nicht, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Arbeitnehmer zu verhindern, die ihr – der GEW – nicht angehörten. Ferner sei das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrerrichtlinien zu erreichen, nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt; denn bei diesen Richtlinien handele es sich nicht um tarifvertragliche Vorschriften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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