04.12.2024
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Dokument-Nr. 22135

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Arbeitsgericht Berlin Urteil16.12.2016

Keine Pflicht zur Anwendung tariflicher Entgeltordnung auf Lehrkräfte des Landes BerlinRichtlinien sind keine tarif­ver­trag­lichen Vorschriften

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin kann nicht vom Land Berlin verlangen, tarifliche Vorschriften zur Eingruppierung und Vergütung, die zwischen der Tarif­ge­mein­schaft deutscher Länder und der dbb Beamtenbund und Tarifunion abgeschlossen wurden, nicht auf die Arbeits­ver­hältnisse der angestellten Lehrkräfte anzuwenden. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Das Land Berlin gehört der Tarif­ge­mein­schaft deutscher Länder (TdL) an und vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen "Lehrer­richt­linien". Die TdL einigte sich mit der dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen "Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)", der am 1. August 2015 in Kraft trat; die Verhandlungen zwischen der TdL und der Vereinte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) über einen derartigen Tarifvertrag blieben demgegenüber ohne Erfolg. Das Land Berlin hob seine Lehrer­richt­linien zum 31. Juli 2015 auf und wendet seitdem den TV EntgO-L auf die Arbeits­ver­hältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Hiergegen richtete sich die Unter­las­sungsklage der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW), die u.a. ihre Koali­ti­o­ns­freiheit beeinträchtigt sah.

GEW darf Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Arbeitnehmer nicht verhindern

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Unter­las­sungsklage ab. Die Koali­ti­o­ns­freiheit der GEW berechtigte sie nicht, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Arbeitnehmer zu verhindern, die ihr – der GEW – nicht angehörten. Ferner sei das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrer­richt­linien zu erreichen, nicht durch die Koali­ti­o­ns­freiheit geschützt; denn bei diesen Richtlinien handele es sich nicht um tarif­ver­tragliche Vorschriften.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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