18.10.2024
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Dokument-Nr. 25657

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Urteil24.10.2016Anwaltsgerichtshof MünchenBayAGH III - 4 - 1/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2017, 30Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2017, Seite: 30
  • NJW-Spezial 2017, 30Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 30
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ergänzende Informationen

Anwaltsgerichtshof München Urteil24.10.2016

Rechtsanwalt darf in Kanzleiräumen zugleich als Immobi­li­en­ver­walter tätig seinBerufspflichten eines Rechtsanwalts werden nicht gefährdet

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich in seinen Kanzleiräumen als Immobi­li­en­ver­walter tätig sein. Dadurch werden seine Berufspflichten nicht zwingend gefährdet. Dies hat der Anwalts­ge­richtshof München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt betrieb in seinen Kanzleiräumen in München unter Nutzung der gleichen Anschrift und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­bindung eine Immobilienverwaltung. Die zuständige Rechts­an­walts­kammer sah darin einen Verstoß gegen die Kanzleipflicht. Sie befürchtete eine Gefährdung der Unabhängigkeit und der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts. Die Rechts­an­walts­kammer erließ daher im März 2016 einen belehrenden Hinweis. Dagegen erhob der Rechtsanwalt Klage.

Kein Verstoß gegen Kanzleipflicht

Der Anwalts­ge­richtshof München entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Er verstoße nicht gegen seine Kanzleipflicht aus § 27 Abs. 1 der Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO), weil er in seinen Kanzleiräumen eine Immobi­li­en­ver­waltung betreibt.

Keine Gefährdung der beruflichen Unabhängigkeit

Die Immobi­li­en­ver­waltung sei ein mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbarer Zweitberuf, so der Anwalts­ge­richtshof, der die rechts­an­waltliche Unabhängigkeit nicht gefährde. Zwar könne dies der Fall sein, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit biete, Informationen zu nutzen, die aus der rechts­be­ra­tenden Tätigkeit stammen. Dies sei hier aber nicht ersichtlich gewesen.

Keine Gefahr für anwaltliche Verschwie­gen­heits­pflicht

Auch eine Gefahr für die anwaltliche Verschwie­gen­heits­pflicht bestehe nach Ansicht des Anwalts­ge­richtshofs nicht. Zwar könne dies der Fall sein, wenn ein Angehöriger eines nicht gemäß § 59 a Abs. 1 BRAO sozie­täts­fähigen Berufs durch die räumliche Nähe zum Rechtsanwalt Kenntnis von dessen Berufs­ge­heim­nissen erlange und diese mangels eigener Verschwie­gen­heits­pflicht preisgeben könne. Diese Gefahr bestehe aber nicht bei einer Personalunion zwischen dem Rechtsanwalt und dem Immobilienverwalter, da die Verschwie­gen­heits­pflicht des Rechtsanwalts stets vorrangig sei.

Sicherung des straf­pro­zes­sualen Beschlag­nah­me­verbots

Zudem sei nach Auffassung des Anwalts­ge­richtshofs das straf­pro­zessuale Beschlag­nah­me­verbot gemäß § 97 der Straf­pro­zess­ordnung gesichert. Werde ein Rechtsanwalt in Personalunion als Immobi­li­en­ver­walter in den Kanzleiräumen tätig, habe er stets in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an seinen Unterlagen als Immobi­li­en­ver­walter Mitgewahrsam. Diese seien daher vom staatlichen Zugriff geschützt.

Quelle: Anwaltsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

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