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Anwaltsgerichtshof Hamm Urteil16.02.2018

Staatsnahe Tätigkeiten kann Zulassung als Syndikus­rechts­anwalt ausschließenUnabhängigkeit des Rechtsanwalts darf durch Bindungen an den Staat nicht beeinträchtigt werden

Der Anwalts­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem bei einer Universität als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, die Zulassung als Syndikus­rechts­anwalt zu versagen sein kann.

Die klagende Renten­ver­si­cherung des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich gegen einen im Januar 2017 erlassenen Bescheid der beklagten Rechts­an­walts­kammer, mit dem die Rechts­an­walts­kammer den im Verfahren beigeladenen, bereits als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen die - weitere - Zulassung als Syndi­kus­rechts­anwalt erteilt hatte. Diese hatte der Beigeladene aufgrund eines Arbeits­ver­trages mit einer Universität beantragt, bei der er als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellt ist.

Im Rahmen seines Arbeits­ver­hält­nisses hat der Beigeladene arbeits­rechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Beschäftigten der Universität zu prüfen sowie dem Kanzler und dem Rektor arbeits- und vertrags­recht­lichen Rechtsrat in Perso­na­l­an­ge­le­gen­heiten zu erteilen. Zudem führt er selbstständig Vertrags­ver­hand­lungen mit Beschäftigten und verhandelt Dienst­ver­ein­ba­rungen mit Perso­na­l­ver­tre­tungen. Auch die eigenständige Vertretung der Universität in arbeits­ge­richt­lichen und verwal­tungs­recht­lichen Rechtss­trei­tig­keiten und Gerichts­ver­fahren gehört zu seinem Aufgabenbereich.

Zulassung als Syndi­kus­rechts­anwalt erfolgte zu Unrecht

Die von der Klägerin gegen den Bescheid der Rechts­an­walts­kammer beim Anwalts­ge­richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfech­tungsklage war erfolgreich. Die Beklagte habe den Beigeladenen zu Unrecht als Syndi­kus­rechts­anwalt zugelassen, so der Anwalts­ge­richtshof. Aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit könne der Beigeladene gemäß § 7 Nr. 8 Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) nicht als Rechtsanwalt und dementsprechend auch nicht als Syndi­kus­rechts­anwalt tätig werden.

Tätigkeit darf Vertrauen der Rechtssuchenden in Unabhängigkeit des Anwalts nicht gefährden

Dass der Beigeladene bereits als Rechtsanwalt zugelassen sei, binde den Senat nicht. Im vorliegenden Verfahren sei allein über die Zulassung als Syndi­kus­rechts­anwalt zu entscheiden. Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO sei die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft zu versagen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei oder das Vertrauen der Rechtssuchenden in seine Unabhängigkeit gefährden könne. Die Vorschrift sichere die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der seinen Beruf frei und unabhängig ausübe. Sie schütze auch die Rechtsuchenden, die auf eine unabhängige und objektive Tätigkeit eines Rechtsanwalts vertrauten.

Deutliche Trennung der beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes muss im Einzelfall geprüft werden

Im zu beurteilenden Fall sei der Beigeladene als Dezernent für "Personal und Organisation" für eine Universität, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig. Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst schließe die Zulassung als Syndi­kus­rechts­anwalt nicht generell aus. Allerdings könne eine Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst die Abhängigkeit eines Rechtsanwalts von staatlichen Organen begründen und mit dem Grundsatz der freien Advokatur unvereinbar sein. Im Interesse einer funkti­o­nie­renden Rechtspflege sei das Erschei­nungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen. Deshalb sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes deutlich genug getrennt sei. Die Unvereinbarkeit einer anwaltlichen Tätigkeit mit Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sei dabei anzunehmen, wenn zumindest die Möglichkeit bestehe, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt sei. Die Belange der Rechtspflege seien auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen könne, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken.

Staatsnähe des Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht mit Tätigkeit eines Syndi­kus­rechts­anwalts vereinbar

Im vorliegenden Fall sei die Tätigkeit des Beigeladenen für die Universität mit einer freien Advokatur nicht zu vereinbaren. So vertrete der Beigeladene die Universität als Behörde gegenüber Stellen der Perso­na­l­ver­tretung und gegenüber anderen Ministerien. Das sei die klassische Kommunikation einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Land als einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in staatlichen Belangen. Ähnlich verhalte es sich mit den Aufgaben des Beigeladenen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Berufungs­ver­fahren von Hochschul­lehrern. Hier prüfe er den Ablauf eines Berufungs­ver­fahrens und die Einstel­lungs­vor­aus­set­zungen eines öffentlich-rechtlichen Dienst­ver­hält­nisses. In Prozess­ver­tre­tungen vor dem Verwal­tungs­gericht gehe es ebenfalls um beamten­rechtliche Fragestellungen. Zwar sei der Beigeladene auch mit arbeits­ver­trag­lichen Fragen befasst. Angesichts des Umstandes, dass er aber in vielen Bereichen allein­ver­ant­wortlich unmittelbar hoheitliches Handeln vorbereite und teilweise als Behör­den­ver­treter auftrete, liege eine Staatsnähe vor, die mit der Tätigkeit eines Syndi­kus­rechts­anwalts nicht zu vereinbaren sei

Die Regelung des § 7 Nr. 8 Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) lautet wie folgt:

Die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft ist zu versagen, [...]

8. wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; [...]

Über die Frage, ob die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft des Beigeladenen aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit zu widerrufen ist, hatte der Anwalts­ge­richtshof in dem Verfahren nicht zu entscheiden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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