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Anwaltsgericht Köln Beschluss06.03.2013

Internetseite eines Rechtsanwalts bedarf eines Impressums im Sinne des § 5 TMGAngabe von Name, Anschrift und Telefonnummer genügt nicht

Unterhält ein Rechtsanwalt eine Internetseite, so muss diese ein Impressum im Sinne des § 5 TMG aufweisen. Die Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer genügt nicht, um der Impres­s­ums­pflicht nachzukommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite ein Impressum gemäß § 5 TMG unterhalten muss. Der Rechtsanwalt vertrat die Ansicht, dass die Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer genüge. Er betreibe mit der Internetseite keine Werbung. Vielmehr sei die Seite mit einem Eintrag im Telefonbuch vergleichbar. Der Impres­s­ums­pflicht des § 5 TMG unterliege er damit nicht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Impres­s­ums­pflicht bestand

Das Anwaltsgericht Köln entschied gegen den Rechtsanwalt. Dieser habe auf seiner Internetseite ein Impressum nach § 5 TMG unterhalten müssen. Denn der Rechtsanwalt habe über die Seite für die Allgemeinheit seine Tätigkeit als Rechtsanwalt geworben. Die Seite sei nicht vergleichbar mit einem Eintrag im örtlichen Telefonbuch. Vielmehr habe der Rechtsanwalt mit seinem Inter­ne­t­auftritt potentielle Mandanten auf sich und seine Tätigkeit aufmerksam machen wollen. Somit habe es sich um Werbung gehandelt.

Verstoß gegen Berufspflicht

Durch das fehlende Impressum habe der Rechtsanwalt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen (§ 43 BRAO), so das Anwaltsgericht schließlich.

Quelle: Anwaltsgericht Köln, ra-online (zt/KammerForum 2013, 63/rb)

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