Dokument-Nr. 23510
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Amtsgericht Zeitz Urteil01.12.2015
Autofahrt unter Drogeneinfluss: Keine Verhängung eines Regelfahrverbots bei glaubhaft vollzogener Änderung der LebensweiseKeine Notwendigkeit des Fahrverbots zu erzieherischen Zwecken
Von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss kann abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft seine Lebensweise geändert hat und keine Drogen mehr konsumiert. In diesem Fall ist ein Fahrverbot zu erzieherischen Zwecken sinnlos und somit nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zeitz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 entschied sich ein Autofahrer zum erstmaligen Konsum von Drogen. Hintergrund dessen war der Tod des Opas des Autofahrers, zu dem er eine besonders gute Beziehung hatte. Im Mai 2015 wurde der Autofahrer schließlich von der Polizei dabei erwischt, wie er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuerte. Gegen ihn erging daraufhin ein Bußgeldbescheid. Zudem drohte ein Regelfahrverbot. Gegen den Bescheid legte der Autofahrer Einspruch ein. Er gab an, sein Leben geändert und vom Drogenkonsum abstand genommen zu haben. Er legte dazu einen Vertrag über den freiwilligen Nachweis einer Drogenabstinenz vom Juni 2015 vor. Zudem ergaben Urinscreenings vom Juli und September 2015 keinen Drogennachweis.
Keine Verhängung des Regelfahrverbots aufgrund Bruchs im Leben
Das Amtsgericht Zeitz entschied zu Gunsten des Betroffenen und sah daher von der Verhängung eines Regelfahrverbots ab. Ein Fahrverbot würde für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen, die dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot widerspräche. Der Betroffene habe glaubhaft einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetze. Ein Fahrverbot wäre unter diesen Umständen sinn- und zweckfrei, da es an der Erforderlichkeit des Fahrverbots zu erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Amtsgericht Zeitz, ra-online (zt/NZV 2016, 394/rb)
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