21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 13657

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Urteil20.05.2009Amtsgericht Wismar12 C 380/08
Nachinstanz:
  • Landgericht Schwerin, Urteil, 5 O 267/10
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Amtsgericht Wismar Urteil20.05.2009

Vertrag über Eintragung in ein Branchenbuch sittenwidrigKeine Vereinbarung mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

Ein Vertrag zur Eintragung in ein Inter­net­re­gister ist sittenwidrig, wenn eine angemessene Gegenleistung fehlt. Dies hat das Amtsgericht Wismar entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Betreiberin eines Inter­net­re­gisters die vereinbarte Vergütung. Sie sendete einer Ärztin unaufgefordert ein Formular zu, das bereits Angaben über die Ärztin enthielt. In einem Begleit­schreiben wurde gebeten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Auch war teilweise von einer kostenlosen Eintragung und Aktualisierung der Basisdaten, teilweise aber auch von einem kosten­pflichtigen Auftrag die Rede. Die Ärztin unterschrieb das Formular und sendete es zurück. Nachfolgend erklärte sie den Widerruf des Vertrages, da ihrer Auffassung nach der Vertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig sei.

Vertrag aufgrund Sitten­wid­rigkeit unwirksam

Das Amtsgericht entschied, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit ist zu bejahen, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Im vorliegenden Fall war zunächst die nicht deutlich gemachte Unterscheidung zwischen kostenlosen Eintragung und Aktualisierung der Basisdaten einerseits und der kosten­pflichtigen Leistung andererseits zu berücksichtigen. Des Weiteren sollte der kosten­pflichtige Auftrag gleich mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren geschlossen werden. Außerdem stand der hohen Vergütung keine angemessene Gegenleistung der Betreiberin des Branchenbuchs gegenüber. Dabei war zu beachten, dass die Daten der Ärztin in dem Register bereits gespeichert waren und somit mit einem nennenswerten Mehraufwand seitens der Betreiberin nicht zu rechnen war. Weiterhin spielt eine Rolle, dass man zu der Eintragung in dem Internetregister nur über deren Internetportal gelangte, obwohl das Auftreten der Betreiberin den Eindruck erweckte, man könne die Ärztin auch über Suchmaschinen wie Google oder Yahoo finden. Schließlich führte selbst eine Suche im Inter­net­re­gister mit dem Begriff Arzt zu keinem Ergebnis. Unter solchen Umständen macht eine Eintragung aber praktisch keinen Sinn.

Quelle: Amtsgericht Wismar, ra-online (vt/rb)

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