Dokument-Nr. 17960
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- WuM 1994, 601Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 601
- Baugerüst, Baulärm und Bauschmutz begründen MietminderungsanspruchKammergericht Berlin, Urteil08.01.2001, 8 U 5875/98
- Entzug der vertraglich zugesicherten Nutzungsmöglichkeit von Waschküche, Trockenspeicher und Garten rechtfertigt Mietminderung von 17,6 %Amtsgericht Köln, Urteil06.10.2000, 218 C 138/00
Amtsgericht Weißwasser Urteil18.04.1994
Mietminderung von 50 % bei Lärmbelästigung sowie Nichtnutzung des Trockenraums und Wäscheplatz aufgrund BauarbeitenBeeinträchtigung des Wohlempfindens rechtfertigte Mietminderung
Tritt aufgrund von umfangreichen Baumaßnahmen eine erhebliche Lärmbelästigung auf und kann wegen der Bauarbeiten weder der Trockenraum noch der Wäscheplatz genutzt werden, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 50 % der Nettokaltmiete. Dies hat das Amtsgericht Weißwasser entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da es aufgrund von umfangreichen Bau- und Sanierungsarbeiten zu einer erheblichen Lärmbelästigung kam. Zudem war in dieser Zeit der Trockenraum und Wäscheplatz nicht nutzbar. Die von der Vermieterin beauftragten Baumaßnahmen dauerten ca. drei Monate an. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Weißwasser entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben angesichts der durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens ihre Nettokaltmiete um 50 % mindern dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Amtsgericht Weißwasser, ra-online (zt/WuM 1994, 601/rb)
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