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Dokument-Nr. 16895

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Urteil09.04.2013Amtsgericht Viersen2 C 446/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1071Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1071
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Viersen Urteil09.04.2013

Alkohol­be­dingtes Fehlverhalten während niedrig­preisiger All-Inclusive-Reise rechtfertigt keine Kündigung des ReisevertragsAlkoholbedingte Verfehlungen sind typisch für solche Reisen

Kommt es zu alkohol­be­dingten lautstarken Auseinander­setzungen zwischen zwei Reisenden während einer niedrig­preisigen All-Inclusive-Reise, rechtfertigt dies für sich genommen noch keine Kündigung des Reisevertrags. Denn solche Auseinander­setzungen sind typisch für solche Reisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Viersen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine All-Inclusive-Reise über 18 Tage in die Türkei für sich und seine Lebensgefährtin. Der Reisepreis betrug insgesamt 1.043 €. Während des Urlaubs stritt sich das Paar mehrmals lautstark. Da sie dabei auch die Nachtruhe störten und sich andere Hotelgäste beschwerten, wurde das Paar des Hotels verwiesen und von der Reiseleitung in ein anderes Hotel untergebracht. Dort soll es angeblich zu weiteren Zwischenfällen gekommen sein, die dazu führten, dass sich auch dieses Hotel weigerte die Beiden weiter zu beherbergen. Das Paar brach daraufhin ihren Urlaub nach neun Tagen ab und flog zurück nach Deutschland. Zudem klagte es gegen den Reise­ver­an­stalter auf Reisepreisminderung und Schadenersatz.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung bestand

Das Amtsgericht Viersen entschied zu Gunsten des Paares. Ihnen habe zunächst ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung nach § 651 d Abs. 1 BGB zugestanden. Denn aufgrund der Verkürzung des Urlaubs von 18 auf 9 Tagen sei die Reise mangelhaft gewesen.

Kündigung durch Reise­ver­an­stalter war unwirksam

Der Reise­ver­an­stalter habe die Reise nicht wirksam nach § 314 Abs. 1 BGB gekündigt, so das Amtsgericht weiter, da es an einem Kündigungsgrund fehlte. Ein solcher Kündigungsgrund habe nicht in der lautstarken und alkohol­be­dingten Auseinandersetzung des Paares gelegen. Denn insofern sei der Charakter der Reise als All-Inclusive-Reise zu berücksichtigen gewesen.

Vermehrter Alkoholkonsum typisch für All-Inclusive-Reisen

All-Inclusive-Reisen zeichnen sich nach Ansicht des Amtsgerichts dadurch aus, dass dem Reisenden für den gezahlten Pauschalpreis vor Ort Speisen und Getränke in unbegrenzter Menge zum Verzehr zur Verfügung stehen. Treffe eine solche Reise mit einer Reise im unteren Preissegment zusammen, stelle der vermehrte Alkoholkonsum ein typisches Reiseverhalten dar. Vor diesem Hintergrund seien einzelne typischerweise alkoholbedingte Verfehlungen des Reisenden vor dem Reise­ver­an­stalter in einem höheren Maße zu tolerieren.

Ausnahme Störungen drastischen Ausmaßes

Etwas anderes könne nach Auffassung des Amtsgerichts nur gelten, wenn die Störung anderer Gäste ein besonders drastisches Ausmaß erreicht. Dies könne aber bei einer einzelnen auch zur Nachtzeit auftretenden rein akustischen Störung nicht angenommen werden. Vielmehr müsse eine weitere Eskalation, etwa in Form eines Übergreifens der Ausein­an­der­setzung auf andere Gäste, hinzutreten.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Darüber hinaus sprach das Amtsgericht dem Paar ein Schaden­er­satz­an­spruch (§§ 651 f Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) in Höhe der Rückflugkosten zu.

Quelle: Amtsgericht Viersen, ra-online (vt/rb)

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