Dokument-Nr. 15815
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- NJW-RR 2012, 1415Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1415
- NZM 2012, 840Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 840
Amtsgericht Tostedt Urteil03.04.2012
Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Bezeichnung eines Wohnungseigentümers im Rahmen einer Eigentümerversammlung als QuerulantAnspruch auf Schmerzensgeld besteht daher nicht
Wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ein Wohnungseigentümer als Querulant bezeichnet, so ist darin keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusehen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Während einer Eigentümerversammlung bezeichnete der Wohnungseigentumsverwalter einen Wohnungseigentümer als Querulanten. Dieser sah darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte Zahlung von Schmerzensgeld.
Schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht lag nicht vor
Das Amtsgericht Tostedt entschied gegen den Wohnungseigentümer. Ihm habe kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Äußerung des Wohnungseigentumsverwalter habe keine schwerwiegende einen Schmerzensgeld rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt.
Nicht jede Kritik verletzt Persönlichkeitsrecht
Nach Ansicht des Amtsgerichts verletze nicht jede Kritik im Rahmen einer Diskussion das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend. Es müsse vielmehr auch das Verhalten des Kritisierten berücksichtigt werden. Daher müsse derjenige, der gezielt Einfluss auf eine Gemeinschaft nehmen will, das Risiko scharfer und auch abwertender Kritik hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Amtsgericht Tostedt, ra-online (zt/NJW-RR 2012, 1415/rb)
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