18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23341

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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil15.10.2013

Unwirksame Kleinst­reparatur­klausel bei Gesamtbelastung der jährlichen Klein­stre­pa­raturen von über 6 % der Jahres­brutto­kalt­mieteVerstoß gegen Zumut­ba­r­keits­grenze des § 307 BGB

Eine Kleinst­reparatur­klausel ist unwirksam, wenn sie eine jährliche Gesamtbelastung von mehr als 6 % der Jahres­brutto­kalt­miete vorsieht. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen die Zumut­ba­r­keits­grenze des § 307 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung die Reparatur eines F. Grohe Innenoberteils in Höhe von 70,81 EUR tragen. Der Vermieter verwies insofern auf die Kleinstreparaturklausel im Mietvertrag. Da die Mieterin die Klausel für unwirksam hielt, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Denn die Klein­stre­pa­ra­tur­klausel im Mietvertrag sei wegen des Verstoßes gegen die Zumut­ba­r­keits­grenze des § 307 BGB unwirksam gewesen.

Begrenzung der jährlichen Gesamtbelastung auf 8 % unzulässig

Damit eine Klein­stre­pa­ra­tur­klausel wirksam sei, so das Amtsgericht, müssen zunächst die Höhe jeder Einzelreparatur begrenzt sowie die jährliche Gesamtbelastung nach oben hin gedeckelt sein. Zudem dürfe die Klausel nur bei notwendigen Reparaturen von Gegenständen, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt seien, zum Tragen kommen. Zwar sei nach Auffassung des Gerichts die Höchstgrenze jeder einzelnen Repara­tur­maßnahme von 100 EUR nicht zu beanstanden gewesen. Dies habe jedoch nicht für die Begrenzung der jährlichen Gesamtbelastung auf 8 % der Jahres­brut­to­kaltmiete gegolten.

Jährliche Belastung von über 6 % der Jahres­brut­to­kaltmiete unzulässig

Angesichts dessen, dass im Großraum Stuttgart die Mieten erheblich gestiegen seien und es dadurch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Mieter gekommen sei, dürfe die jährliche Belastung nach Ansicht des Amtsgerichts nicht über 6 % der Jahres­brut­to­kaltmiete liegen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2014, 22/rb)

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