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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil16.03.2012
Bourdeaux statt Porto: Risiko einer falsch verstandenen Erklärung trägt der ErklärendeErklärender ist an die Erklärung gebunden
Versteht ein Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies zu Lasten des Erklärenden. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte die Beklagte einen Flug nach Porto bei der Klägerin buchen. Die Beklagte nannte den Zielort jedoch so undeutlich, dass die Klägerin Bourdeaux verstand. Sie wiederholte vor verbindlicher Einbuchung des Fluges in korrekter hochdeutscher Sprache zweimal die Flugroute, insbesondere den Zielort. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Flugstrecke und die Buchung wurde verbindlich getätigt. Die Klägerin verlangte nunmehr Zahlung des Flugpreises nach Bourdeaux.
Wirksamer Vertrag mit Flugziel Bourdeaux
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied, dass ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag mit dem Flugziel Bourdeaux zustande kam. Dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hatte, ging zu Lasten der Beklagten. Versteht nämlich ein Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden. Dieser trägt das Risiko dafür, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. Dies galt hier umso mehr als von seiten der Klägerin mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (vt/rb)
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