Amtsgericht Springe Urteil20.12.2010
Mieter hat Anspruch auf Anbringung von FliegengitternEigenmächtiges Entfernen des Gitters durch Vermieter stellt verbotene Eigenmacht dar
Ein Mieter hat Anspruch auf Anbringung von Fliegengittern. Ein Vermieter darf daher nicht eigenmächtig das Gitter abnehmen. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Springe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Vermieterin nicht mit den von einer Mieterin angebrachten Fliegengittern an den Fenstern der Wohnung einverstanden war, entfernet sie eigenmächtig diese. Die Mieterin meinte jedoch einen Anspruch auf Wiederanbringung von Fliegengittern zu haben und erhob daher Klage.
Anspruch auf Wiederanbringung von Fliegengittern bestand
Das Amtsgericht Springe entschied zugunsten der Mieterin. Diese habe einen Anspruch auf Wiederanbringung der Fliegengitter nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB gehabt. Denn die Entfernung der Gitter durch die Vermieterin sei nicht gerechtfertigt gewesen und habe somit eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dargestellt.
Kein Anspruch auf Beseitigung
Der Vermieterin habe demgegenüber kein Anspruch auf Beseitigung der Fliegengitter zugestanden, da die Anbringung von solchen Gittern dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entspricht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Amtsgericht Springe, ra-online (vt/rb)