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Dokument-Nr. 33042

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Amtsgericht Schwerin Urteil08.05.2023

Unzulässige Ablage des Parkausweises auf Mittelkonsole des FahrzeugsKeine gute Lesbarkeit des Parkausweises

Ein Parkausweis muss gut lesbar im Fahrzeug gelegt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Parkausweis auf die Mittelkonsole des Fahrzeugs gelegt wird. Dies hat das Amtsgericht Schwerin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem frühen Nachmittag im November 2022 parkte ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einen Schwer­be­hin­derten-Parkplatz in Schwerin. Da ein Parkausweis nicht erkennbar war, erhielt der Fahrzeugführer ein Knöllchen. Dagegen erhob er Einspruch. Er führte an, an dem Tag einen Bekannten, der im Rollstuhl sitzt, befördert zu haben. Sein Parkausweis habe auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs gelegen.

Keine gutes Lesbarkeit bei Ablage des Parkausweises auf Mittelkonsole

Das Amtsgericht Schwerin entschied gegen den Betroffenen. Selbst wenn sein Vortrag zutreffend sein sollte, hätte er den Parkausweis nicht gut lesbar ausgelegt. Dem Überwa­chungs­personal müsse eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, ohne Hilfs­mit­tel­ver­wendung und insbesondere ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeugs möglich sein. Dies sei bei der Ablage eines Parkausweises auf der Mittelkonsole eines Fahrzeugs nicht der Fall. Aufgrund des Abstands zu den Fenstern, sei eine Lesbarkeit in einem solchen Fall, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand und ggf. unter zu Hilfenahme von Hilfsmitteln verbunden.

Quelle: Amtsgericht Schwerin, ra-online (vt/rb)

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