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Dokument-Nr. 17227

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Urteil09.01.2001Amtsgericht Rüdesheim3 C 233/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2002, 615Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 615
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Rüdesheim Urteil09.01.2001

Zusicherung einer Autorenlesung: Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgelds bei fehlender Lesung durch den Autor höchst­per­sönlichFehlen einer zugesicherten, wertbe­ein­flus­senden Eigenschaft

Wird eine Lesung durch den Autor zugesichert und findet die Lesung tatsächlich von jemand anderen statt, so besteht ein Anspruch der Rückerstattung des Eintrittsgelds. Denn es fehlt an einer zugesicherten und wertbe­ein­flus­senden Eigenschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Rüdesheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mann sechs Eintrittskarten für die Lesung eines autobio­gra­fischen Werks durch den Autor kaufte, musste dieser wegen Krankheit absagen. Statt des Autors erfolgte die Lesung durch einen seiner Mitarbeiter. Der Mann klagte daraufhin gegen die Veranstalterin auf Rückzahlung des Eintrittsgelds.

Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgelds bestand

Das Amtsgericht Rüdesheim entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe gemäß §§ 633, 634 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgelds zugestanden. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag habe sich die Veranstalterin verpflichtet, die versprochene Lesung am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit mit dem angekündigten Inhalt und der angekündigten Besetzung stattfinden zu lassen. Dieser Pflicht sei sie jedoch nicht nachgekommen. Da eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorgelegen habe, sei es auch nicht auf ein Verschulden der Veranstalterin angekommen.

Fehlen einer wertbe­ein­flus­senden und werterhöhenden Eigenschaft

Zudem habe der Umstand, dass der Autor selbst eine Lesung abhalten sollte, nach Ansicht des Amtsgerichts eine wertbe­ein­flussende und werterhöhende Eigenschaft dargestellt. Dies habe daraus gefolgt, dass nur der Autor selbst den Sinngehalt seines Textes so, wie er ihn versteht und regelmäßig verstanden haben will, durch besondere Art und Weise des Vortrags vermitteln kann. Das mit einer Autorenlesung einhergehende hohe Maß an Authentizität könne selbst durch den Vortrag eines engen Mitarbeiters des Autors nicht erreicht bzw. aufrecht­er­halten werden. Dies gelte insbesondere für eine Autobiografie.

Quelle: Amtsgericht Rüdesheim, ra-online (zt/NJW 2002, 615/rb)

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