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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24899

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Urteil17.09.2015Amtsgericht Pirna12 C 162/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 404Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 404
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Pirna Urteil17.09.2015

Ausbruch eines Bullen aufgrund mangelhaften Zaunelements: Zaunhersteller haftet für DeckungsschädenHaftung für Tierarztkosten und aufgrund von Frühgeburten gestorbene Jungkälber

Bricht ein Bulle aus seinem Gehege aus, weil ein Zaunelement mangelhaft hergestellt wurde, und besamt mehrere Jungkälber, so haftet der Zaunhersteller für die dadurch entstandenen Tierarztkosten und das Sterben von Jungkälbern aufgrund von Frühgeburten. Dies hat das Amtsgericht Pirna entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 hatte ein Landwirt mehrere Zaunelemente bei einer Firma bestellt. Diese stellten sich nachträglich als mangelhaft dar. Denn einige Zeit später, nach der Verwendung der bestellten Zaunelemente, brach ein Deckbulle aus seiner Weide aus und besamte mehrere Jungkälber. Der Landwirt beauftragte zugleich einen Tierarzt, der Antiträch­tig­keits­mittel verbreichte. Dennoch wurden zwei Jungkälber trächtig, erlitten eine Frühgeburt und sind dabei gestorben. Der Landwirt klagte nunmehr gegen den Zaunhersteller auf Ersatz der Tierarztkosten und des Werts der gestorbenen Jungkälber.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Zaunbruchs

Das Amtsgericht Pirna entschied zu Gunsten des Landwirts. Ihm stehe aufgrund der Deckungsschäden durch den ausgebrochenen Bullen ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass bei ordnungsgemäßer Herstellung der gebrochenen Zaunelemente ein Ausbruch des Bullen verhindert worden wäre.

Quelle: Amtsgericht Pirna, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 404/rb)

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