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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23080

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Urteil22.04.2016Amtsgericht Pasewalk101 C 85/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 485Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 485
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Pasewalk Urteil22.04.2016

Vermieter muss Kosten des Mieters für Wieder­be­schaffung von Kontoauszügen zwecks Verteidigung gegen unberechtigte Mietforderung tragenSchadens­ersatz­pflicht aufgrund Verletzung von mietver­trag­lichen Nebenpflichten

Macht ein Vermieter unberechtigt Mietforderungen geltend und kann sich der Mieter dem nur durch die Wieder­be­schaffung von Kontoauszügen erwehren, so hat der Vermieter die Kosten für die Wieder­be­schaffung zu tragen. Er ist insofern schadens­ersatz­pflichtig, weil er eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pasewalk hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im September 2012 das Mietverhältnis über eine Wohnung endete, machte die Vermieterin im Dezember 2013 gegen den ehemaligen Mieter noch Mietforderungen aus dem Jahr 2010 geltend. Der Mieter behauptete sämtliche Mieten gezahlt zu haben. Da der Fall vor Gericht kam, beschaffte sich der Mieter die inzwischen vernichteten Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 von der Bank wieder. Diese belegten, dass sämtliche Mietzahlungen vorgenommen wurden. Daraufhin klagte der Mieter gegen seine ehemalige Vermieterin auf Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Kontoauszüge in Höhe von 11,95 EUR.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung mietver­trag­licher Nebenpflicht

Das Amtsgericht Pasewalk entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Wieder­be­schaffung der Kontoauszüge zugestanden. Die Vermieterin habe gegen eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verstoßen. Sie sei nämlich verpflichtet gewesen, ihre Kontovorgänge sorgfältig zu prüfen, ehe sie den Mieter aufgrund angeblicher Mietschulden in Anspruch nimmt. Aus dem Mietkonto sei eine offenstehende Mietzahlung nicht ersichtlich gewesen.

Vernichtung der Kontoauszüge unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass der Mieter die Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 zwischen­zeitlich vernichtet hatte und somit selbst dafür verantwortlich war, die Mietzahlungen nicht mehr nachweisen zu können. Denn zum einen habe der Mieter die Mieten gezahlt und zum anderen habe er nicht mehr mit Forderungen der Vermieterin wegen von ihr behaupteter ausstehender Mietzahlungen rechnen müssen.

Quelle: Amtsgericht Pasewalk, ra-online (zt/WuM 2016, 485/rb)

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