Amtsgericht Pasewalk Urteil22.04.2016
Vermieter muss Kosten des Mieters für Wiederbeschaffung von Kontoauszügen zwecks Verteidigung gegen unberechtigte Mietforderung tragenSchadensersatzpflicht aufgrund Verletzung von mietvertraglichen Nebenpflichten
Macht ein Vermieter unberechtigt Mietforderungen geltend und kann sich der Mieter dem nur durch die Wiederbeschaffung von Kontoauszügen erwehren, so hat der Vermieter die Kosten für die Wiederbeschaffung zu tragen. Er ist insofern schadensersatzpflichtig, weil er eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pasewalk hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im September 2012 das Mietverhältnis über eine Wohnung endete, machte die Vermieterin im Dezember 2013 gegen den ehemaligen Mieter noch Mietforderungen aus dem Jahr 2010 geltend. Der Mieter behauptete sämtliche Mieten gezahlt zu haben. Da der Fall vor Gericht kam, beschaffte sich der Mieter die inzwischen vernichteten Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 von der Bank wieder. Diese belegten, dass sämtliche Mietzahlungen vorgenommen wurden. Daraufhin klagte der Mieter gegen seine ehemalige Vermieterin auf Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Kontoauszüge in Höhe von 11,95 EUR.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflicht
Das Amtsgericht Pasewalk entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Kontoauszüge zugestanden. Die Vermieterin habe gegen eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verstoßen. Sie sei nämlich verpflichtet gewesen, ihre Kontovorgänge sorgfältig zu prüfen, ehe sie den Mieter aufgrund angeblicher Mietschulden in Anspruch nimmt. Aus dem Mietkonto sei eine offenstehende Mietzahlung nicht ersichtlich gewesen.
Vernichtung der Kontoauszüge unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass der Mieter die Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 zwischenzeitlich vernichtet hatte und somit selbst dafür verantwortlich war, die Mietzahlungen nicht mehr nachweisen zu können. Denn zum einen habe der Mieter die Mieten gezahlt und zum anderen habe er nicht mehr mit Forderungen der Vermieterin wegen von ihr behaupteter ausstehender Mietzahlungen rechnen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Amtsgericht Pasewalk, ra-online (zt/WuM 2016, 485/rb)