21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Papenburg Urteil28.12.2020

Anspruch auf Rückzahlung der Fitness­studio­beiträge nach coronabedingter Studi­o­schließungKeine Verlängerung des Vertrags um Zeitraum der Schließung

Muss ein Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Virus-Pandemie schließen, so können die Beiträge für den Zeitraum zurückgefordert werden. Der Vertrag verlängert sich nicht um den Zeitraum der Studi­o­schließung. Dies hat das Amtsgericht Papenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Fitnessstudio in Meppen aufgrund behördlicher Anordnung im Zuge der Corona-Pandemie im Zeitraum März bis Juni 2020 schließen. Ein Mitglied verlangte nachfolgend die Rückzahlung seiner Beiträge. Da die Fitness­stu­dio­be­treiberin dies ablehnte, erhob das Mitglied Klage.

Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge

Das Amtsgericht Papenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der im Schlie­ßungs­zeitraum abgebuchten Beiträge zu. Durch die Schließung des Studios sei der Beklagten die Erfüllung ihrer Haupt­leis­tungs­pflicht unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund entfalle aber auch ihr Anspruch auf die Gegenleistung, also die Zahlung der Mitglieds­beiträge nach § 326 Abs. 1 BGB.

Keine Verlängerung des Vertrags um Zeitraum der Schließung

Der Vertrag habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäfts­grundlage um den Schlie­ßungs­zeitraum verlängert. Es sei zumutbar, der Beklagten das Pandemie-Risiko aufzubürden. Für die von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe seien vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden, um Einbußen auszugleichen. Ein zusätzliches Bedürfnis für weitere Hilfen im Wege der Risiko­über­bürdung auf den Verbraucher erscheine deshalb nicht ersichtlich. Zudem sei nicht absehbar, wie lange und wie oft solche Schließungen noch erfolgen werden. Eine zeitlich ungewisse und eventuelle sehr langfristige Vertragsverlängerung um solche Schlie­ßungs­zeiten sei aber dem Kunden nicht zumutbar und könne letztlich auch zu einer Vertragsbindung über einen gesetzlich nicht zulässigen Zeitraum hinaus führen.

Quelle: Amtsgericht Papenburg, ra-online (vt/rb)

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