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Dokument-Nr. 19271

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Urteil24.09.2014Amtsgericht Pankow/Weißensee7 C 135/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1533Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1533
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Pankow/Weißensee Urteil24.09.2014

Bei einer wirksamen Schön­heits­reparatur­klausel müssen die im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzten Dübellöcher verschlossen werdenSchön­heits­re­paratur umfasst Pflicht zum Streichen des gesamten Zimmers im einheitlichen weißen Farbton

Ist der Mieter aufgrund einer Vereinbarung im Mietvertrag zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen verpflichtet, so umfasst dies auch das Verschließen von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzten Dübellöchern. Zudem muss der Mieter nicht nur den bunten Farbton an einer Wand eines Zimmers überstreichen. Vielmehr hat er das gesamte Zimmer in einem einheitlichen weißen Farbton zu streichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietver­trags­parteien über den Umfang der nach einer Vereinbarung im Mietvertrag durch­zu­füh­renden Schönheitsreparaturen. Der Mieter meinte, er sei nicht verpflichtet sämtliche Dübellöcher zu verschließen. Denn diese haben sich nach ihrer Anzahl im vertragsgemäßen Gebrauch gehalten. Zudem sei er nur zum Überstreichen der bunten Wände in einem der Zimmer verpflichtet. Er müsse dagegen nicht das gesamte Zimmer streichen. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Pflicht zum Verschließen der Dübellöcher bestand

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee entschied gegen den Mieter. Er sei aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen verpflichtet gewesen. Dies habe das Verschließen der Dübellöcher umfasst. Dass sich diese im vertragsgemäßen Gebrauch hielten, sei dabei unbeachtlich gewesen. Denn nur bei einer unwirksamen Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel müsse der Mieter nur die Dübellöcher verschließen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch liegen.

Einheitlicher weißer Farbton war im gesamten Zimmer geschuldet

Zudem sei der Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur dazu verpflichtet gewesen den bunten Farbton an einer Wand eines Zimmers zu überstreichen. Vielmehr habe er einen einheitlichen weißen Farbton für das gesamte Zimmer geschuldet.

Quelle: Amtsgericht Pankow/Weißensee, ra-online (zt/GE 2014, 1533/rb)

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