18.10.2024
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Dokument-Nr. 14442

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Urteil23.05.1995Amtsgericht Offenburg1 C 357/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1996, 117Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1996, Seite: 117
  • RRa 1996, 91Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1996, Seite: 91
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Offenburg Urteil23.05.1995

Fehlende Sektgläser und zugeschneiter Parkplatz stellen keinen Reisemangel darKein Anspruch auf hälftige Reise­preis­rü­ck­zahlung

Ist während eines Winterurlaubes der Parkplatz der gemieteten Hütte wegen Schnee nicht erreichbar und fehlen die Sektgläser, so stellt dies keinen Reisemangel dar. Dies hat das Amtsgericht Offenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger mietete für einen Winterurlaub eine Hütte. Laut Reiseprospekt sollte ein Parkplatz in 100 m Entfernung von der Hütte vorhanden sein. Dieser war aber aufgrund von Schnee nicht erreichbar, so dass ein Parkplatz genutzt werden musste, der sich 400 m von der Hütte befand. Zudem waren keine Sektgläser vorhanden. Der Kläger verlangte daraufhin Rückzahlung des hälftigen Reisepreises.

Fehlende Schneeräumung des Parkplatzes kein Mangel

Das Amtsgericht Offenburg entschied gegen den Kläger. Die mangelnde Benutzbarkeit des Stellplatzes stelle keinen Mangel dar. Zugesichert sei nur gewesen, dass ein Abstellplatz in 100 m Entfernung vorhanden sei. Dies sei auch der Fall gewesen. Die fehlende Schneeräumung stelle auch keinen Mangel dar. Denn wer sich in den Monaten Dezember und Januar zum Winterurlaub in den Alpenraum begebe, müsse mit schneetypischen Behinderungen rechnen.

Fehlende Sektgläser ebenfalls kein Mangel

Das Fehlen der Sektgläser stelle nach Ansicht des Amtsgerichts ebenso keinen Mangel der Reise dar. Denn der Sekt entfalte auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack und könne somit daraus getrunken werden.

Quelle: Amtsgericht Offenburg, ra-online (zt/NJW-RR 1996, 117/rb)

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