21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 15873

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Urteil30.05.1986Amtsgericht Norden5 C 1126/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1986, 325Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1986, Seite: 325
  • VersR 1987, 277Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1987, Seite: 277
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Norden Urteil30.05.1986

Abstellen eines Fahrzeugs mit spaltweit geöffnetem Seitenfenster auf einem stark besuchten Parkplatz zur Mittagszeit ist nicht grob fahrlässigVersicherung daher nicht von Leistung befreit

Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem stark besuchten öffentlichen Parkplatz zur Mittagszeit ab und lässt er aufgrund der sommerlichen Hitze das Seitenfenster einen spaltweit offen, so ist darin kein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Norden entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug im August 1985 für etwa zwei Stunden auf dem öffentlichen Parkplatz eines Krankenhauses ab. Dabei ließ er das vordere Seitenfenster wegen der herrschenden Hitze einen spaltweit offen. Nachdem der Autofahrer zurück zu seinem Fahrzeug kam, stellte er fest, dass sein Autoradio mit dem Kasset­ten­re­corder gestohlen wurde. Die Versicherung lehnte eine Schadens­re­gu­lierung mit dem Hinweis ab, dass der Autofahrer den Diebstahl grob fahrlässig verursacht habe. Dieser erhob daraufhin Klage.

Keine Leistungs­freiheit der Versicherung

Das Amtsgericht Norden entschied zu Gunsten des Autofahrers. Denn die Versicherung sei von ihrer Leistung nicht befreit gewesen. Ein grob fahrlässiges Verhalten habe dem Autofahrer nicht angelastet werden können.

Autofahrer handelte nicht grob fahrlässig

Es sei insofern zu berücksichtigen gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass er sein Fahrzeug zur Mittagszeit auf einem jedermann zugänglichen öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte. Da dieser von Besuchern des Krankenhauses befahren wurde, habe ein ständiges Kommen und Gehen geherrscht. Zudem sei es an dem Tag sehr heiß gewesen. All diese Umstände haben ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers nicht erkennen lassen.

Quelle: Amtsgericht Norden, ra-online (zt/DAR 1986, 325/rb)

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