03.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Neumarkt Urteil27.07.2014

Partner­ver­mittlung durch Online-Partnerbörse: Mitglieds­beiträge können nicht eingeklagt werdenEntsprechende Anwendung des für Heirats­vermittlungs­verträge geltender § 656 Abs. 1 BGB

Entspricht das Geschäftsmodell einer Online-Partnerbörse dem einer Partner­vermittlungs­agentur, so können die Mitglieds­beiträge nicht eingeklagt werden. Insofern ist der für Heirats­vermittlungs­verträge geltende § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat das Amtsgericht Neumarkt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau im Juli 2012 einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ab. Die Partnerbörse verpflichtete sich nach dem Vertrag anhand eines psychologisch fundierten Persön­lich­keits­testes mindestens 200 qualifizierte Partner­vor­schläge vorzulegen. Da die Frau nach einem Jahr vergaß, den Vertrag zu kündigen, verlängerte er sich um ein weiteres Jahr. Sie weigerte sich jedoch nachfolgend den Jahresbetrag von ca. 598 Euro zu bezahlen. Die Betreiberin der Online-Partnerbörse erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Mitglieds­beitrag bestand nicht

Das Amtsgericht Neumarkt entschied gegen die Betreiberin der Online-Partnerbörse. Ihr habe kein Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag zugestanden. Denn auf Partner­ver­mitt­lungs­verträge sei § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

Entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf Partner­ver­mitt­lungs­verträge

Zwar sei § 656 Abs. 1 BGB unmittelbar nur auf Heirats­ver­mitt­lungs­verträge anwendbar, so das Amtsgericht, der Bundes­ge­richtshof habe jedoch den Anwen­dungs­bereich der Vorschrift auch auf Partner­ver­mitt­lungs­verträge ausgeweitet. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Intimsphäre des Kunden. Es sollen Peinlichkeiten und Unzumut­ba­r­keiten im Zusammenhang mit einem Prozess über Art und Umfang der Vermitt­lung­s­tä­tigkeit vermieden werden. Diese Erwägung gelte für eine Partnerschaftsvermittlung ebenfalls. Bei einer Partner­schafts­ver­mittlung bestehe ebenso wie bei einer Ehevermittlung ein schützenswertes Diskre­ti­o­ns­be­dürfnis des Kunden (BGH, Urt. v. 11.07.1990 - IV ZR 160/89 -).

Geschäftsmodell der Online-Partnerböse entsprach dem der Partner­ver­mittlung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe das Geschäftsmodell der Online-Partnerbörse dem einer Partner­ver­mitt­lung­s­agentur entsprochen. Denn im Unterschied zu einer reinen Kontakt­plattform habe die Betreiberin der Partnerbörse ihren Kunden nicht nur den Zugang zu anderen Nutzern ermöglicht. Vielmehr habe sie sich verpflichtet aufgrund eines Verfahrens passende Nutzer aus dem Datenpool für den Kunden auszusuchen und sie ihm vorzuschlagen. Sie habe somit ihre Expertise bei der Suche nach passenden Partnern zur Verfügung gestellt.

Quelle: Amtsgericht Neumarkt, ra-online (vt/rb)

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