Dokument-Nr. 21050
Permalink https://urteile.news/
Amtsgericht Neumarkt Urteil27.07.2014
Partnervermittlung durch Online-Partnerbörse: Mitgliedsbeiträge können nicht eingeklagt werdenEntsprechende Anwendung des für Heiratsvermittlungsverträge geltender § 656 Abs. 1 BGB
Entspricht das Geschäftsmodell einer Online-Partnerbörse dem einer Partnervermittlungsagentur, so können die Mitgliedsbeiträge nicht eingeklagt werden. Insofern ist der für Heiratsvermittlungsverträge geltende § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat das Amtsgericht Neumarkt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau im Juli 2012 einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ab. Die Partnerbörse verpflichtete sich nach dem Vertrag anhand eines psychologisch fundierten Persönlichkeitstestes mindestens 200 qualifizierte Partnervorschläge vorzulegen. Da die Frau nach einem Jahr vergaß, den Vertrag zu kündigen, verlängerte er sich um ein weiteres Jahr. Sie weigerte sich jedoch nachfolgend den Jahresbetrag von ca. 598 Euro zu bezahlen. Die Betreiberin der Online-Partnerbörse erhob daraufhin Klage.
Anspruch auf Mitgliedsbeitrag bestand nicht
Das Amtsgericht Neumarkt entschied gegen die Betreiberin der Online-Partnerbörse. Ihr habe kein Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag zugestanden. Denn auf Partnervermittlungsverträge sei § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.
Entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf Partnervermittlungsverträge
Zwar sei § 656 Abs. 1 BGB unmittelbar nur auf Heiratsvermittlungsverträge anwendbar, so das Amtsgericht, der Bundesgerichtshof habe jedoch den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Partnervermittlungsverträge ausgeweitet. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Intimsphäre des Kunden. Es sollen Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten im Zusammenhang mit einem Prozess über Art und Umfang der Vermittlungstätigkeit vermieden werden. Diese Erwägung gelte für eine Partnerschaftsvermittlung ebenfalls. Bei einer Partnerschaftsvermittlung bestehe ebenso wie bei einer Ehevermittlung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden (BGH, Urt. v. 11.07.1990 - IV ZR 160/89 -).
Geschäftsmodell der Online-Partnerböse entsprach dem der Partnervermittlung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe das Geschäftsmodell der Online-Partnerbörse dem einer Partnervermittlungsagentur entsprochen. Denn im Unterschied zu einer reinen Kontaktplattform habe die Betreiberin der Partnerbörse ihren Kunden nicht nur den Zugang zu anderen Nutzern ermöglicht. Vielmehr habe sie sich verpflichtet aufgrund eines Verfahrens passende Nutzer aus dem Datenpool für den Kunden auszusuchen und sie ihm vorzuschlagen. Sie habe somit ihre Expertise bei der Suche nach passenden Partnern zur Verfügung gestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2015
Quelle: Amtsgericht Neumarkt, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21050
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.