21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20496

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Urteil19.11.2014Amtsgericht Mitte9 C 303/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 60Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 60
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Amtsgericht Mitte Urteil19.11.2014

Vermieter darf zu Unrecht genutzten Kellerraum aufbrechen und darin vorhandene Gegenstände entsorgenVermieter trifft keine Obhutspflicht an ausgeräumten Sachen

Hat ein Mieter einen Kellerraum durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen und nutzt er ihn daher zu Unrecht, so darf der Vermieter den Kellerraum aufbrechen und die darin gelagerten Gegenstände entsorgen. Eine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen besteht für den Vermieter nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung nutzten einen Kellerraum und lagerten dort diverse Haushalts­ge­gen­stände. Die Vermieterin ließ diesen Kellerraum im Februar 2013 aufbrechen und die dort gelagerten Gegenstände entsorgen. Die Mieter klagten daraufhin auf Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Entsorgung der Gegenstände

Das Amtsgericht Mitte entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Entsorgung der Haushalts­ge­gen­stände zugestanden. Denn die Mieter haben den Kellerraum durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) erworben und daher zu Unrecht genutzt. Die Vermieterin habe den Mietern den Kellerraum nicht zugewiesen. Daher habe sie den Kellerraum gemäß ihres Selbst­hil­fe­rechts nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB aufbrechen und die darin gelagerten Sachen entsorgen dürfen. Eine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen bestehe in einem solchen Fall nicht.

Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 60/rb)

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