Amtsgericht Marbach am Neckar Beschluss06.11.2013
Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts sind zumindest bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähigVolle Erstattungsfähigkeit bei Beauftragung eines am Wohnort bzw. Sitz der Partei aber außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts
Die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts werden zumindest bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattet. Eine volle Erstattung findet hingegen dann statt, wenn ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Marbach am Neckar hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen und beauftragten Rechtsanwalts.
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten zumindest bis zur Gerichtsbezirksgrenze
Das Amtsgericht Marbach am Neckar führte zum Fall zunächst aus, dass nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets zu ersetzen sind. Die Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts seien dagegen nur dann erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn ein am Wohnort oder Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Um aber eine damit einhergehende Schlechterstellung von außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten zu verhindern, seien zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Amtsgericht Marbach am Neckar, ra-online (zt/Rpfleger 2014, 289/rb)