21.11.2024
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Dokument-Nr. 20552

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Beschluss06.11.2013Amtsgericht Marbach am Neckar3 C 32/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • Rpfleger 2014, 289Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 289
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Amtsgericht Marbach am Neckar Beschluss06.11.2013

Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts sind zumindest bis zur Gerichts­bezirks­grenze erstat­tungsfähigVolle Erstattungs­fähig­keit bei Beauftragung eines am Wohnort bzw. Sitz der Partei aber außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts

Die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts werden zumindest bis zur Gerichts­bezirks­grenze erstattet. Eine volle Erstattung findet hingegen dann statt, wenn ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Marbach am Neckar hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Erstat­tungs­fä­higkeit von Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen und beauftragten Rechtsanwalts.

Erstat­tungs­fä­higkeit der Reisekosten zumindest bis zur Gerichts­be­zirks­grenze

Das Amtsgericht Marbach am Neckar führte zum Fall zunächst aus, dass nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets zu ersetzen sind. Die Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts seien dagegen nur dann erstat­tungsfähig, wenn seine Hinzuziehung zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung notwendig war. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn ein am Wohnort oder Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Um aber eine damit einhergehende Schlech­ter­stellung von außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten zu verhindern, seien zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichts­be­zirks­grenze erstat­tungsfähig.

Quelle: Amtsgericht Marbach am Neckar, ra-online (zt/Rpfleger 2014, 289/rb)

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