21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25230

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Urteil06.10.2016Amtsgericht Linz am Rhein27 C 444/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 531Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 531
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Amtsgericht Linz am Rhein Urteil06.10.2016

Leasingkosten für Heizungsanlage nach Umstellung auf Wärme-Contracting während laufenden Mietver­hält­nisses nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbarLeasingkosten stellen keine "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne des § 556 c BGB dar

Die Leasingkosten für eine Heizungsanlage nach der Umstellung auf Wärme-Contracting während eines laufenden Mietver­hält­nisses sind nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Daran ändert auch nichts der § 556 c BGB, wonach der Mieter die "Kosten der Wärmelieferung" zu tragen hat. Dies hat das Amtsgericht Linz am Rhein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem der Vermieter eines Einfa­mi­li­en­hauses im Jahr 2013 die Heizungsanlage von Öl auf Wärme-Contracting umstellte, legte er in den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für das Jahr 2013 und 2014 die Leasingkosten für die Heizungsanlage als Betriebskosten auf die Mieter um. Die Mieter hielten dies für unzulässig und erhoben Klage auf Rückzahlung der Leasingkosten in Höhe von insgesamt ca. 1.229 EUR.

Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Leasingkosten

Das Amtsgericht Linz am Rhein entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Leasingkosten zu. Denn der Vermieter sei nicht berechtigt gewesen, diese Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

Leasingkosten für Heizungsanlage keine Betriebskosten

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die für die Heizungsanlage angefallenen Leasingkosten keine Betriebskosten. Lediglich Leasingkosten für Wasserzähler (§ 2 Nr. 2 der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung -BetrKV) und der Ausstattung zur Verbrauch­s­er­fassung (§ 2 Nr. 4 a) und Nr. 5 a) BetrKV) seien umlagefähig. Leasingkosten für die Anschaffung der Heizungsanlage seien dagegen nicht erfasst.

Leasingkosten stellen keine "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne des § 556 c BGB dar

An diesem Ergebnis ändere auch nichts der § 556 c BGB, so das Amtsgericht, wonach anfallende "Kosten der Wärmelieferung" vom Mieter zu tragen sind. Die Regelung gelte für eine Umstellung der Wärmeversorgung während eines bestehenden Mietvertrags. Würde man darüber eine Umlagefähigkeit der Leasingkosten herleiten, hätte dies zur Folge, dass Leasingkosten bei Umstellung der Wärmeversorgung in einem laufenden Mietverhältnis umlagefähig wären, bei einer Neuvermietung dagegen nicht. Ein derartiges Ergebnis sei vom Gesetzgeber nicht bezweckt.

Quelle: Amtsgericht Linz am Rhein, ra-online (zt/WuM 2017, 531/rb)

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