18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23395

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Urteil25.05.2016Amtsgericht Leonberg8 C 702/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 628Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 628
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Amtsgericht Leonberg Urteil25.05.2016

Begründung einer Mieterhöhung mit Mietspiegel einer Nachbargemeinde erfordert Angaben zur Vergleich­barkeitFehlende Angaben begründen Unwirksamkeit des Miet­erhöhungs­verlangens

Begründet ein Vermieter seine Mieterhöhung mit dem Mietspiegel einer Nachbargemeinde, so muss er im Miet­erhöhungs­verlangen angeben, aus welchen Gründen die Gemeinden vergleichbar sein sollen. Fehlt es daran, so ist das Miet­erhöhungs­verlangen unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung in Weil der Stadt im April 2015 ein Mieterhöhungsverlangen. Zur Begründung der Mieterhöhung berief sich die Vermieterin auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde Leonberg, da Weil der Stadt über keinen Mietspiegel verfügte. Die Vermieterin vertrat die Meinung, dass die beiden Gemeinden hinsichtlich der wirtschaft­lichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur, der Indus­tri­a­li­sierung, der verkehrs­tech­nischen Erschließung und der Anbindung an die Versor­gungs­zentren vergleichbar seien. Die Mieterin sah dies anders und verweigerte eine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden, da die entsprechende Klage unzulässig sei. Das Mieter­hö­hungs­ver­langen habe nicht den Anforderungen des § 558 a Abs. 1 BGB entsprochen und sei daher formell unwirksam gewesen.

Unwirksames Mieter­hö­hungs­ver­langen aufgrund fehlender Begründung zur Mieterhöhung

Ein Mieter­hö­hungs­ver­langen müsse in formeller Hinsicht Angaben über Tatsachen enthalten, so das Amtsgericht, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleite, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötige, um der Berechtigung des Erhöhungs­ver­langens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Diesem Erfordernis sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, lediglich völlig pauschal und ohne jeglichen konkreten Tatsa­chen­vortrag zu behaupten, die beiden Gemeinden seien hinsichtlich der wirtschaft­lichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur, der Indus­tri­a­li­sierung, der verkehrs­tech­nischen Erschließung und der Anbindung an die Versor­gungs­zentren vergleichbar.

Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2016, 628/rb)

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