Dokument-Nr. 23395
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- WuM 2016, 628Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 628
Amtsgericht Leonberg Urteil25.05.2016
Begründung einer Mieterhöhung mit Mietspiegel einer Nachbargemeinde erfordert Angaben zur VergleichbarkeitFehlende Angaben begründen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Begründet ein Vermieter seine Mieterhöhung mit dem Mietspiegel einer Nachbargemeinde, so muss er im Mieterhöhungsverlangen angeben, aus welchen Gründen die Gemeinden vergleichbar sein sollen. Fehlt es daran, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung in Weil der Stadt im April 2015 ein Mieterhöhungsverlangen. Zur Begründung der Mieterhöhung berief sich die Vermieterin auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde Leonberg, da Weil der Stadt über keinen Mietspiegel verfügte. Die Vermieterin vertrat die Meinung, dass die beiden Gemeinden hinsichtlich der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur, der Industrialisierung, der verkehrstechnischen Erschließung und der Anbindung an die Versorgungszentren vergleichbar seien. Die Mieterin sah dies anders und verweigerte eine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden, da die entsprechende Klage unzulässig sei. Das Mieterhöhungsverlangen habe nicht den Anforderungen des § 558 a Abs. 1 BGB entsprochen und sei daher formell unwirksam gewesen.
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund fehlender Begründung zur Mieterhöhung
Ein Mieterhöhungsverlangen müsse in formeller Hinsicht Angaben über Tatsachen enthalten, so das Amtsgericht, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleite, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötige, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Diesem Erfordernis sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, lediglich völlig pauschal und ohne jeglichen konkreten Tatsachenvortrag zu behaupten, die beiden Gemeinden seien hinsichtlich der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur, der Industrialisierung, der verkehrstechnischen Erschließung und der Anbindung an die Versorgungszentren vergleichbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2016
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2016, 628/rb)
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